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Art. 12 · Grünflächenziffer (GZ)

BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 6 · Original-PDF

1Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä­ che zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird als Mindestmass fest­ gelegt und ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen.

2Als anrechenbare Grünfläche gelten unüberbaute und unversiegelte Grün­ flächen, Hecken, Schutzbepflanzungen, Feuchtbiotope (Teiche), Grün- und Gartenanlagen oder ruderale, trockene Lebensräume sowie ökologische Ausgleichsflächen. 3 a. In Wohnzonen, in Wohn- und Geschäftszonen sowie in der Kernzone werden extensiv begrünte Dachflächen, Überdeckungen unterirdi­ scher Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungs- und Lagerflä­ chen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähnliches) mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. b. In Gewerbezonen werden extensiv begrünte Dachflächen, Überde­ ckungen unterirdischer Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungsund Lagerflächen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähn­ liches) sowie begrünte Fassaden mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. Bei begrünten Fassaden ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit, dass die Fassade substratbeinhaltende Elemente in unterschiedlichen Höhen und in genügender Dichte aufweist. Begrünte Fassadenflächen wer­ den in der Vorderansicht (Aufriss) gerechnet.

4Hochstämmige standortgerechte Bäume werden mit 10 m² pro Baum in die Berechnung der Grünflächenziffer einbezogen. 6 Gemeinde Reinach 7.1-1

5Bei der Realisierung von Mehrfamilienhausbauten in den Zonen W (Wohn­ zonen), WG (Wohn- Geschäftszonen), K (Kernzone), ZQP (Zonen mit Quar­ tierplanpflicht) und ZQP-ARP (Zonen mit Quartierplanpflicht – bestehende altrechtliche Planungen) ist pro 1'000 m² Bruttogeschossfläche mindestens ein Hochstammbaum neu zu setzen oder – falls bestehende Hochstamm­ bäume vorhanden sind – zu erhalten. Diese Bäume können im Sinne von § 12 Abs. 4 ZRS in die Grünflächenziffer einbezogen werden.

6Für Umbauten, unbeheizte Anbauten bis 15 m² Grundfläche, Nebenbauten gemäss § 57 RBV sowie Kleinbauten gemäss § 92 Abs. 1 Bst. a RBV, muss die Grünflächenziffer nicht nachgewiesen werden. 2.3 Vorschriften zur Gebäudegestaltung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.