Art. 12 · Grünflächenziffer (GZ)
BZO Zonenreglement Siedlung Reinach BL · S. 6 · Original-PDF
1Die Grünflächenziffer (GZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Grünflä che zur anrechenbaren Grundstücksfläche. Sie wird als Mindestmass fest gelegt und ist dauernd zu erhalten und sachgerecht zu pflegen.
2Als anrechenbare Grünfläche gelten unüberbaute und unversiegelte Grün flächen, Hecken, Schutzbepflanzungen, Feuchtbiotope (Teiche), Grün- und Gartenanlagen oder ruderale, trockene Lebensräume sowie ökologische Ausgleichsflächen. 3 a. In Wohnzonen, in Wohn- und Geschäftszonen sowie in der Kernzone werden extensiv begrünte Dachflächen, Überdeckungen unterirdi scher Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungs- und Lagerflä chen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähnliches) mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. b. In Gewerbezonen werden extensiv begrünte Dachflächen, Überde ckungen unterirdischer Einstellhallen sowie unbefestigte Parkierungsund Lagerflächen (Mergel, Schotterrasen, Rasengittersteine und ähn liches) sowie begrünte Fassaden mit der halben Fläche bis maximal 50% der ausgewiesenen Grünfläche angerechnet. Bei begrünten Fassaden ist Voraussetzung für die Anrechenbarkeit, dass die Fassade substratbeinhaltende Elemente in unterschiedlichen Höhen und in genügender Dichte aufweist. Begrünte Fassadenflächen wer den in der Vorderansicht (Aufriss) gerechnet.
4Hochstämmige standortgerechte Bäume werden mit 10 m² pro Baum in die Berechnung der Grünflächenziffer einbezogen. 6 Gemeinde Reinach 7.1-1
5Bei der Realisierung von Mehrfamilienhausbauten in den Zonen W (Wohn zonen), WG (Wohn- Geschäftszonen), K (Kernzone), ZQP (Zonen mit Quar tierplanpflicht) und ZQP-ARP (Zonen mit Quartierplanpflicht – bestehende altrechtliche Planungen) ist pro 1'000 m² Bruttogeschossfläche mindestens ein Hochstammbaum neu zu setzen oder – falls bestehende Hochstamm bäume vorhanden sind – zu erhalten. Diese Bäume können im Sinne von § 12 Abs. 4 ZRS in die Grünflächenziffer einbezogen werden.
6Für Umbauten, unbeheizte Anbauten bis 15 m² Grundfläche, Nebenbauten gemäss § 57 RBV sowie Kleinbauten gemäss § 92 Abs. 1 Bst. a RBV, muss die Grünflächenziffer nicht nachgewiesen werden. 2.3 Vorschriften zur Gebäudegestaltung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.