Art. 6.1 · 6.1. Dachgestaltung
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 15 · Original-PDF
Für die Wohn- und Wohn-Geschäftszonen ist eine der drei folgenden Dach-Kategorien zulässig: a) Steildächer oder einfach gekrümmte Dachflächen (Tonnendach) b) Flachdächer c) Dachgeschosse mit einseitig durchgehender Dachterrasse Kommentar: Siehe Anhang „Dachformen“.
Für Dachformen gemäss lit. a) dürfen die Giebelfassaden und die Normalschnittflächen nicht grösser sein, als sie es bei gleicher Gebäudebreite und zulässiger Gebäudehöhe bei einem Satteldach wären.1 Die Dächer sind mit mattem Bedachungsmaterial einzudecken. Bei Steildächern dürfen Widerkehre, Kreuzgiebeldächer etc. nicht breiter sein als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge. Kommentar: Unter Berücksichtigung der genannten Einschränkungen ist die Dachform frei wählbar. Weil sich die Dachlandschaft als eines der einprägsamsten Elemente des Ortsbildes zeigt, ist besondere Sorgfalt bei der Gestaltung des Daches anzuwenden. Es soll sich harmonisch in die Umgebung eingliedern.
Folgend mögliche Dachformen, bei denen die Giebelfassaden-Fläche nicht grösser ist als sie bei einem Satteldach über einem gleich breiten Gebäude wäre.
Für die Berechnung der Breite eines Widerkehrs oder Kreuzgiebels ist die Fassadenlänge massgebend.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.