← BZO Oberwil (BL) · Inhaltsverzeichnis

Art. 25.5 · 25.5. Parkplätze

BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 35 · Original-PDF

Die Ermittlung der notwendigen Abstellplätze erfolgt nach der kantonalen Wegleitung zur Bestimmung der Anzahl Parkplätze für Personenwagen und Velos/Mofas.

Ist die Schaffung des erforderlichen Parkraumes auf privatem Areal nicht möglich, so hat die Bauherrschaft der Öffentlichkeit zweckgebundene Ersatzabgaben zu entrichten.

Bei neuen Bebauungen innerhalb der W-, WG- und K-Zonen mit mehr als zwölf Stammplätzen ist für diese die Erstellung von Einstellhallen obligatorisch.

Besucher-Parkplätze sind frei zugänglich anzuordnen und zu bezeichnen. Kommentar: Können ausnahmsweise auf dem privaten Areal keine oder nicht genügend Parkplätze geschaffen werden, so sind für die nicht erstellten Parkplätze Ersatzabgaben zu leisten. Siehe dazu „Reglement über die Ersatzabgabe für fehlende Abstellplätze“. Unter neuen Bebauungen werden sowohl funktionell zusammengehörige Einfamilienhausals auch Mehrfamilienhaus-Bebauungen verstanden. Besucherparkplätze sind als solche zu bezeichnen und dauerhaft zu erhalten. Sie dürfen nicht vermietet werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.