Art. 20.4 · 20.4. Öffentliche Beiträge
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 30 · Original-PDF
Bei den kantonal geschützten Bauten kann der Staat Beiträge gewähren.
Für kommunal geschützte Bauten liegt die Zuständigkeit bei der Gemeinde. Allfällige Beiträge richten sich nach den Besonderheiten des Objektes. 30 E ÜBRIGE ZONEN UND OBJEKTE 21. ZENTRUMSZONE1 Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe.2
Die Nutzungsziffer beträgt 100% (Definition gemäss Art. 5.2). Dachaufbauten auf Flachdächern sind – mit Ausnahme von technischen Aufbauten – nicht zulässig.
Aufgrund der Lage des Areals im Mittelpunkt des Ortszentrums gelten hier besonders hohe Anforderungen an die Gestaltung der Bauten und deren Umgebung. Der Gemeinderat kann hierzu Weisungen erlassen.
Neu- und Umbauten dürfen nur aufgrund eines rechtskräftigen Quartierplanes erstellt werden.
Auf kleineren Arealen kann der Gemeinderat Neu- und Umbauten ausnahmsweise von der Quartierplanpflicht entheben, wobei in solchen Fällen der ursprüngliche Richtplan RP64 richtungsweisend ist.
Kleinere, für das Ortsbild unbedeutende Neu- und Umbauten unterliegen nicht der Quartierplanpflicht. Kommentar: Die Zentrumszone umfasst die Areale der ehemaligen Richtplanung 1964, welche weiterhin richtungsweisend für Um- und Neubauten bleibt. Bei besseren Lösungen kann jedoch von dieser Richtplanung abgewichen werden. Die Praxis hat gezeigt, dass für kleinere Bauvorhaben die Durchführung von Quartierplanungen zu aufwendig und wenig effizient ist. Daher besteht die Möglichkeit, kleinere Areale aus der Quartierplanpflicht zu entlassen. Die Wahrung der öffentlichen Interessen wird durch die Weisungsbefugnis des Gemeinderates gewährleistet. 22. ZONE FÜR ÖFFENTLICHE WERKE UND ANLAGEN3 Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:
a)die Gemeinwesen,
b)andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts,
c)Inhaber staatlicher Konzessionen,
d)Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
Zusätzlich sind in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
Die Bauweise wird unter Berücksichtigung der öffentlichen und privaten Interessen festgelegt.
1 entspricht Ziffer 18 des bisherigen Reglements. 2 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. 3 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. Entspricht Ziffer 19 des bisherigen Reglements. 31
Die in diesen Zonen liegenden Grundstücke muss die Gemeinde im Zeitpunkt der Erstellung der Werke und Anlagen unter Vorbehalt der übrigen gesetzlichen Bestimmungen übernehmen. 23. UFERSCHUTZZONE1 Diese Zone dient dem Schutz der Bachufer, der Vernetzung von Naturräumen und der Verschönerung des Ortsbildes.
Alle Massnahmen, die dem Sinne dieser Zone widersprechen, sind untersagt.
Der Gemeinderat legt im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin Pflegemassnahmen und Kostenteiler fest. Kommentar: Aus ökologischen Gründen sind die Ufer von Birsig und Marbach geschützt. 24. BOTANISCHES OBJEKT2 Alle Baumgruppen, Gehölzgruppen und Einzelbäume sind vor Beschädigung zu schützen.
Insbesondere sind Abgrabungen innerhalb der Kronentraufe verboten.
Der Gemeinderat legt im Einvernehmen mit dem Grundeigentümer resp. der Grundeigentümerin Pflegemassnahmen und Kostenteiler fest.
1 entspricht Ziffer 20 des bisherigen Reglements. 2 entspricht Ziffer 21 des bisherigen Reglements. 32 F BESTIMMUNGEN ALLGEMEINER ART 25. SPEZIELLE PLANUNGS-, NUTZUNGS- UND BAUVORSCHRIFTEN1
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.