Art. 17.1 · 17.1. Geschützte Bauten
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 24 · Original-PDF
Diesen Bauten kommt als Einzelobjekt und als Bestandteil des gewachsenen Dorfbildes ein hoher Stellenwert zu. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Bauliche Massnahmen sind nur unter Wahrung der schutzwürdigen Substanz zulässig und haben mit aller Sorgfalt im Sinne des ursprünglichen Originals zu erfolgen.
1 entspricht Ziffer 11 des bisherigen Reglements 2 geändert durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 16. September 1999. Entspricht Ziffer 12 des bisherigen Reglements 3 entspricht Ziffer 13 des bisherigen Reglements 4 entspricht Ziffer 14 des bisherigen Reglements 24
Die im Zonenplan mit einem Punkt bezeichneten Bauten unterstehen kantonalem Schutz. Bauliche Änderungen erfordern hierbei zusätzlich die Zustimmung der kantonalen Denkmalpflege. Kommentar: Alle schutzwürdigen äusseren und inneren Bauteile sind zu erhalten. Bei Eingriffen ist insbesondere auch das kantonale Gesetz über den Denkmal- und Heimatschutz (DHG) zu beachten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.