Art. 13.2 · 13.2. Gefahrenzone Überschwemmung
BZO Zonenreglement Siedlung Oberwil BL · S. 22 · Original-PDF
Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.
Mit dem Baugesuch ist für jede Baute eine auf der Naturgefahrenkarte basierende massgebende Hochwasserkote zu definieren, die sich an der maximalen Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) orientiert.
Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind Gebäudeteile wasserdicht auszugestalten und ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle untersagt. Die nasse Vorsorge ist nur in begründeten Ausnahmen, für Bauten oder Bauteile mit schadenunempfindlicher Nutzung und Bauweise, zulässig.
1 ergänzt durch Beschluss der Gemeindeversammlung vom 14. Juni 2016. 22 Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. 23 D KERNZONE 14. SINN UND ZWECK DER KERNZONE1 Die Kernzonenbestimmungen bezwecken die sinnvolle Erhaltung und subtile Erneuerung innerhalb der traditionellen Strukturen des alten Dorfkerns. Dabei dienen die Bauvorschriften dem Schutze traditioneller und architektonisch bemerkenswerter Bauten samt ihrer Umgebung sowie der sorgfältigen Einordnung von Um- und Neubauten. 15. NUTZUNGSART IN DER KERNZONE2 Zugelassen sind Wohnnutzung sowie mässig störende Betriebe. 16. ARCHITEKTONISCHE GESTALTUNG3 Alle Bauten haben sich in Bezug auf Massstäblichkeit, Form und Material in die bauliche Umgebung einzufügen. Dem Gemeinderat steht bei allen Bauvorhaben, Renovationen und Restaurierungen ein verbindliches Mitspracherecht zu hinsichtlich Situierung, kubischer Erscheinung, Dach- und Fassadengestaltung, Material- und Farbgebung sowie der Umgebungsgestaltung. Kommentar: Der Gemeinderat hat bei Neubauten auch bei der Situierung und Ausrichtung der Bauten ein Mitspracherecht. 17. GEBÄUDEKATEGORIEN4 Die Bauten der Kernzone sind in folgende drei Kategorien eingeteilt: geschützte Bauten; erhaltenswerte Bauten; übrige Bauten.
Lage und Umriss der Bauten sind im Zonenplan dargestellt. Kommentar: Die bestehenden Bauten sind ihrer architektonischen und städtebaulichen Qualität entsprechend in verschiedene Schutzkategorien eingeteilt. Dabei gilt für geschützte Bauten ein absolutes und für erhaltenswerte Bauten ein eingeschränktes Abbruchverbot.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.