Art. 51 · Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 41 · Original-PDF
1Bei Überbauungen nach einheitlichem Plan kann der Gemeinderat in den Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen sowie Zentrumszonen, ausgenommen sind die Zonen W1a und W1b, Abweichungen von den Zonenparametern nach § 52 Abs. 5 ZR bei der Baubewilligungsbehörde beantragen. Voraussetzungen sind, dass eine gute Wohnqualität und eine gute Einbettung in die landschaftliche und bauliche Umgebung gewährleistet sind. Dazu sind die Qualitätskriterien gemäss § 51 Abs. 3 ZR zu beachten und die Umsetzung ist mit dem Baugesuch nachzuweisen.
Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan: § 50 RBG
2In einem verbindlichen Gesamtplan werden die Situierung, kubische Erscheinung, Dachform, Material- und Farbwahl der Überbauung sowie die Umgebungsgestaltung, Parkierung und interne Erschliessung festgelegt. Dem Gemeinderat steht dabei ein Mitspracherecht zu.
3Der Gesamtplan ist mit allen Festlegungen vor der Baugesuchseingabe vom Gemeinderat zu beschliessen und verbindlich zu erklären. Diese Festlegungen der Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan werden somit integrierender Bestandteil der Baueingabe bzw. der nachfolgenden Baubewilligung.
4Die Mindestfläche für eine Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan beträgt 2'000 m2.
5In Abweichung von den Nutzungsvorschriften der Wohnzonen, Wohn- und Geschäftszonen sowie Zentrumszonen, ausgenommen sind die Zonen W1a und W1b, können die folgenden Parameter um maximal 10 % (relativ) erhöht werden:
a)Bebauungsziffer;
b)Sockelgeschoss-, Fassaden- und Gebäudehöhe;
c)Fassadenlänge; Jermann Ingenieure + Geometer AG 41/141
Dabei kann von der in der Grundnutzung zulässigen Vollgeschosszahl abgewichen werden. G. Mehrwertabgabe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.