Art. 39 · Einzelschutzobjekte
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 31 · Original-PDF
Zonenparameter: Wo die Vorschriften der Einzelschutzobjekte inkl. der rechtsverbindlichen ergänzenden Bestimmungen im Anhang 5 nichts anderes vorsehen, gelten die Zonenvorschriften zur Grundnutzungszone. Dies gilt insbesondere für die Nutzungsart, das Nutzungsmass (Hauptbauten, Wintergärten, Nebenbauten etc.), Dachgestaltung etc. Zweck
1Die Einzelschutzobjekte bezwecken die Koordination zwischen Erhaltung und Weiterentwicklung der geschützten Bauten in ihrem baulichen und aussenräumlichen Umfeld.
Im Zonenplan Siedlung sind aus Gründen der inhaltlichen Vollständigkeit auch die unter kantonalem Denkmalschutz stehenden Bauten als orientierender Planinhalt dargestellt. Jermann Ingenieure + Geometer AG 31/141 Schutzumfang
2Die Einzelschutzobjekte umfassen:
Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und den Einzelschutzobjekt Typ Schutzelemente zuständigen kantonalen Fachstellen
Bauernhaus geschützte Baute Vorplatz empfohlen (siehe § 36 ZRS).
a)Baselstrasse 96 geschützte Baute Aussenraum b) Lärchenstrasse 1-5 Reformiertes Kirchgemeindezentrum
geschützte Baute Aussenraum c) Pfarrgasse 7 Pfarrhaus d) Gutenbergstrasse 1 Haas'sche Schriftgiesserei geschützte Baute Aussenraum e) Tramstrasse 29 Gasthaus Tramstrasse geschützte Baute Vorplatz f) Gruthweg 8 Schulhaus Löffelmatt geschützte Baute Die geschützten Bauten umfassen die Hauptbaukörper. Störende Elemente wie nachträgliche Veränderungen, einzelne Bauteile, An- oder Nebenbauten sind vom Schutz ausgenommen. Ziel
3Ziel der Einzelschutzobjekte ist die Erhaltung der geschützten Bauten in ihrem baulichen und aussenräumlichen Umfeld unter Berücksichtigung einer angemessenen Nutzungsdichte, einer zeitgemässen Wohnqualität und eines angemessenen Energiestandards. Abbruchverbot
4Die geschützten Bauten haben als Einzelobjekt bzw. als Bestandteil des gewachsenen Ortsbildes einen hohen Stellenwert. Sie sind vor Zerfall zu schützen und dürfen nicht abgebrochen werden. Gestaltungsanforderungen
5Bauliche Massnahmen und Unterhaltsarbeiten sind nur unter Wahrung der geschützten Baute zulässig und haben mit aller Sorgfalt zu erfolgen. Sie haben einen erhöhten architektonischen Anspruch (Einpassung, Materialisierung, Farbgebung) zu erfüllen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben mittels Farbkonzept bzw. Bemusterungen einzureichen ist. Bauliche Massnahmen im Innern
7Im Innern sind bauliche Veränderungen soweit möglich, als dadurch wertvolle Bauteile nicht beeinträchtigt werden oder verloren gehen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 32/141 Ergänzende Bestimmungen
8Die ergänzenden Bestimmungen im Anhang 5 sind rechtsverbindlich.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.