Art. 38b · Denkmalschutzzone "Gartenstadt"
BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 29 · Original-PDF
Schutzumfang
1Der Schutz der Denkmalschutzzone "Gartenstadt" umfasst folgende Schutzelemente:
Es wird eine frühzeitige Kontaktaufnahme mit der Gemeinde und den zuständigen kantonalen Fachstellen
a)die geschützten Bauten (5 Reihenhaus-Gebäudezeilen und die empfohlen (siehe § 36 ZRS) im Vorgarten der Parzelle Nr. 1721 stehende Nebenbaute),
b)die zu den Gebäudezeilen gehörenden Vorgärten mit ihren Einfriedigungen,
c)die zu den Gebäudezeilen gehörenden Gärten, Ziel
2Ziel der Denkmalschutzzone "Gartenstadt" ist die Erhaltung der städtebaulichen Gesamtanlage in ihrer Charakteristik als Gartenstadt-Siedlung unter Berücksichtigung einer zeitgemässen Wohnqualität und eines angemessenen Energiestandards. Abbruch / Ersatzneubauten
3Die geschützten Bauten dürfen nicht abgebrochen werden.
4In Ausnahmefällen ist der Abbruch einer geschützten Baute zulässig, wenn dies aus wohnhygienischen oder bautechnischen Gründen unumgänglich ist und ein baubewilligungsreifes Ersatzprojekt vorliegt. Der Ersatzneubau ist am ursprünglichen Ort, im ursprünglichen Volumen wiederaufzubauen und sorgfältig in die bestehende Situation einzupassen. Unumgänglich ist ein Abbruch u.a. dann, wenn die Liegenschaft nicht mehr sanierbar und unbewohnbar ist.
5Soweit für die Beurteilung des Abbruchgesuchs und des Baugesuchs für den Ersatzneubau erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung der Voraussetzungen für den Abbruch und der Anforderungen an den Ersatzneubau einzureichen ist. Gestaltungsanforderungen
6Bauliche Massnahmen sind unter Wahrung der geschützten Bauten zulässig und haben im Sinne der ursprünglichen Gestaltung zu Jermann Ingenieure + Geometer AG 29/141 erfolgen und höhere Gestaltungsanforderungen zu erfüllen. Die Reparatur von Bauteilen sowie der Ersatz von Bauteilen mit niedriger oder mittlerer Lebensdauer (z.B. Fenster, Läden, Fassadenputz, Ziegel) sind unter Berücksichtigung der ergänzenden Bestimmungen im Anhang 4.2 zulässig.
7Farbänderungen sind auf alle Elemente bzw. Bauteile der Aussenhülle des betroffenen Reihenhauses abzustimmen. Die direkten Nachbarhäuser innerhalb der Reihenhaus-Gebäudezeile sind dabei mitzuberücksichtigen. Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgaben mittels Farbkonzept bzw. Bemusterungen einzureichen ist.
Gemäss allgemeiner Verwaltungspraxis werden Gestaltungs- und Farbkonzepte vom Bauwilligen in Konsultation mit der Dorfkernplanungskommission und der kantonalen Denkmalpflege erarbeitet.
8Bauliche Massnahmen an einem Gebäude, welche das Erscheinungsbild der gesamten Reihenhaus-Gebäudezeile beeinflussen, sind auf die gesamte Zeile abzustimmen (z.B. Vordächer Strassenfassade, Ergänzung von Dachaufbauten). Soweit für die Beurteilung von Baugesuchen erforderlich, kann der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde beantragen, dass ein Nachweis zur Einhaltung dieser Vorgabe mittels Gestaltungskonzept einzureichen ist. Bauliche Massnahmen im Innern
9Im Innern sind bauliche Veränderungen innerhalb der bestehenden Brandmauern frei zulässig. Strassenraum
10Die Gemeinde sorgt für einen der Gartenstadt-Siedlung angemessenen Strassen- und Begegnungsraum. Dieser berücksichtigt die funktionalen und städtebaulichen Ansprüche und Strukturen der Siedlung.
Themen Strassenräume:
–Gartenstadt-Strasse: Proportionen, Abstände, Aufenthaltsqualität, Sicherheit
–Stöckackerstrasse: Quartierübergang, Parkierung, Sicherheit Ergänzende Bestimmungen
11Die ergänzenden Bestimmungen im Anhang 4.2 sind rechtsverbindlich. Jermann Ingenieure + Geometer AG 30/141 § 38b ZRS: § A 7.3.1 Art des Verputzes und minimales Profil − Der Verputz ist als Kellenwurf auszuführen. Dabei ist ein minimales Profil zu den auskragenden Gliederungselementen (Tür- und Fenstergewände, horizontaler Fries, etc.) von 2 cm einzuhalten. Gemessen wird zwischen den Körnern. Skizze Messweise minimales Profil Gliederungselemente ("zwischen den Körnern") Kellenwurfverputz Fenstersims Hauswand orientierend x Profil x = 2 cm Jermann Ingenieure + Geometer AG 53/141 Anhang 1: Massgebende Parzellenfläche für Berechnung der baulichen Nutzung in der Zone W1b und W2b (bzw. BLU-Gebieten) 1.1 BLU Höhenweg / Im Kaspar Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
2157 1253 1713 1 2158 558 747 1 2159 502 660 1 2160 546 687 1 2161 747 969 1 2162 644 840 1
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
2163 1474 1591 Parz. Mutation z.G. 2163 + 150 m² 1 2165 760 878 Anteil BLU von Ursprungsparzelle 2165 (185 m²) 1
3672 780 847 1 3673 691 700 1 5115 455 533.5 Neuparzellierung mit (Parz. 6841) 1 5116 785 653 1 5117 507 1687 Baubeschränkung Neuparzellierung 1
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5363 423 6325 375 5118 731 3991 Anteil BLU von Ursprungsparzelle 2165 (185 m²) 1
6303 279 Baubeschränkung Neuparzellierung 2 6304 488 2 6305 288 2 6306 303 2 6307 324 2 6308 329 2 6530 853 853 2
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6841 344 533.5 Neuparzellierung mit (Parz. 5115) 2 Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 54/141 1.2 BLU Im Keinitz Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
2100 654 654 2102 963 963 2103 479 512 3334 963 1043 4148 551 589 4149 619 661 Baubeschränkung 4150 662 707 4391 1821 1947 4392 688 736 4500 545 663.5 Baubeschränkung / übernutzt 4501 540 587.5 übernutzt 4502 603 673 übernutzt 4503 670 740 übernutzt 4504 671 671 übernutzt 4505 543 543 übernutzt 4506 520 560 übernutzt 4590 607 607 Baubeschränkung z.G. 4593 4593 655 655 Baubeschränkung z.L. 4590 4594 583 583 Nutzungsumlager. (Sockelgesch.) 4595 594 627 Nutzungsumlagerung 4596 597 597 Nutzungsumlagerung 4597 592 592 Nutzungsumlagerung 4631 515 550 4632 503 538 4633 462 542 BLU 32 m2 / 45/90 von 4635 4634 404 480 BLU 28 m2 / 45/90 von 4635 4636 75 80 4681 481 514
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Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 55/141 1.3 BLU Schlossmatt Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
2136 520 568 2137 550 603 2138 648 701 2139 640 641 2140 1776 1952 2276 m2 abzüglich BR6526 500 m2 = 1776 m2 3802 464 532 3803 715 751 4398 2745 3016 4888 605 650
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4889 643 752 BLU = 62 m2 / 1/4 Anteil an 4892 = 47 m2 4890 643 740 BLU = 50 m2 / 1/4 Anteil an 4892 = 47 m2 4891 615 744 BLU = 82 m2 / 1/4 Anteil an 4892 = 47 m2
4901 621 710 4902 649 699 4903 641 740 BLU = 52 m2 / 1/4 Anteil an 4892 = 47 m2 4904 704 748 4928 611 626
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4929 641 737 BLU = 43 m2 / 53/81 Anteil an 4932 = 53 m2 4930 472 594 BLU = 95 m2 / 27/81 Anteil an 4932 = 27 m2
4931 501 594 4941 504 532 5127 480 528 5128 480 531 6207 521 573 6208 520 572 (6526) 500 549
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Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 56/141 1.4 BLU Im Hintenaus (Teil 1 von 3) Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
955 713 784 956 2244 2464 957 752 826 962 1878 2045 964 431 458 aus BLU 82 m² (83 m²) 968 559 613 974 5364 5918 981 582 790 Anteil an Parzelle 5237 (103/159) 989 1381 1457 994 2386 3211 Nutzungsumlagerung 999 566 622 1001 650 715 1402 823 838 61 m² + 1/3 Ant. an Parz. 5003 / abz. Wald 80 m² 1404 1439 1570 1405 1066 1066 1412 428 470 1418 571 628 1420 572 628 1422 279 314 1424 680 780 1425 525 578 1426 700 761 1436 605 673 1437 2392 2613 1438 1394 1395 2391 1035 1085 2408 1073 1217 2409 864 949 3863 1496 1643
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Fortsetzung Teil 2 und 3: Seite 40 und 41 Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 57/141 BLU Im Hintenaus (Teil 2 von 3) Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
4142 955 1002 4859 587 711 4869 528 581 4940 343 343 4957 767 834 4958 580 637 4960 500 548.6 4961 596 655 4974 719 791 4975 650 715 4989 509 Baubeschränkung 3 4990 747 Baubeschränkung 3 4991 294 Baubeschränkung 3 4992 275 Baubeschränkung 3 4994 372 Baubeschränkung 3 4998 387 Baubeschränkung 3
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
5001 613 630 61 m² + 1/3 Ant. an Parz. 5003 / abz. Wald 78 m² 5002 689 784 61 m² + 1/3 Ant. an Parz. 5003
5233 693 735 5235 1015 1015 5236 565 670 5244 657 777 Baubeschränkung 5450 444 564 Baubeschränkung 5568 381 497 4 5569 379 497 4 5570 298 Baubeschränkung (Zusammenlegung mit 5571) 4 + 5 5572 379 497 4 5573 379 497 4
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Fortsetzung Teil 3: Seite 41 Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 58/141 BLU Im Hintenaus (Teil 3 von 3) Parzellen Nr. GB-Fläche nach amtl. Vermessung [m2] Massgebende Fläche [m2] Bemerkungen Hinweis Nr.
5612 503 569 4 5613 475 623 4 5614 475 623 4 5615 475 623 4 5616 556 729 4 5617 477 623 4 5618 476 623 4 5619 680 862 4 5620 609 834 4 5621 1030 699 4 5651 495 623 4 5652 483 623 4 5653 1160 693 4 5659 570 626 4
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
5791 230 Baubeschränkung (Zusammenlegung mit 5570) 4 + 5 5793 230 Baubeschränkung (Zusammenlegung mit 5570) 4 + 5
5959 (5961) 882 882 6068 403 458 aus BLU 82 m² (83 m²) 6209 293 314 6518 428 470
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 29) verbindlich lesbar.
Hinweis Nr. 1 Mutation zum Zonenplan Siedlung Höhenweg / Im Kaspar (Regierungsratsbeschluss Nr. 244 vom 10. Februar 2004) Hinweis Nr. 2 Nachträgliche Parzellenmutationen Hinweis Nr. 3 Keine Aufteilung der anrechenbaren Fläche der BLU von 337 m2 auf die einzelnen Parzellen. Daraus resultierte eine Baubeschränkung infolge über- und unternutzter Parzellen. Hinweis Nr. 4 Fest zugewiesene fiktive Fläche gemäss Tabelle vom 31. Oktober 2010. Hinweis Nr. 5 Parzelle 5571 wurde aufgehoben. Neubildung von Parzelle 5791 + 5793. Der Anteil aus Baulandumlegung wurde nicht auf die drei Parzellen verteilt. Daraus resultierte eine Baubeschränkung für 5570; 5791; 5793. Jermann Ingenieure + Geometer AG 59/141 Anhang 2: Prinzipskizzen Bemerkung zu den Prinzipskizzen Die Prinzipskizzen dienen zur Erläuterung von einzelnen Bestimmungen im Zonenreglement Siedlung und haben somit keine Rechtswirksamkeit. § 38b ZRS: § A 4.2.1 Strassenfassaden (Bestimmungen zum Dach siehe Kapitel "Dächer") − Die Strassenfassaden mit ihren originalen Fassadenöffnungen (Türen und Fenster) und Gliederungselementen sind zu erhalten (siehe Skizzen). − Die originalen Fassadenöffnungen dürfen in ihrer Lage und Dimensionierung nicht verändert werden. Neue Fassadenöffnungen sind nicht zugelassen. − Die vorhandenen Gliederungselemente dürfen in ihrer Form nicht verändert oder entfernt werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 75/141 − Zu erhalten sind die bestehenden Sockel sowie die Treppen zu den Eingangstüren. Ausnahmen sind möglich für die Erstellung eines rollstuhlgängigen Zugangs. Die Lösungsfindung erfolgt individuell unter Miteinbezug aller Gebäudeseiten (evtl. Zugang über die Gartenfassade). − Anbauten sowie auf der Fassade laufende technische Einrichtungen (Kamine, Lüftungsrohre, Lifte etc.) sind unzulässig.
§ A 4.2.2 Erhaltenswerte Gliederungselemente Strassenfassaden
(Die Dachaufbauten sind nicht Inhalt dieser Skizze, dazu siehe § A 4.2.8 "Dachlandschaft" und §§ A 4.2.9ff "Gartenseitige Gestaltungsmöglichkeiten Dachfläche") Gartenstadt 2 - 20
Gartenstadt 24-30 Gartenstadt 32-40 Jermann Ingenieure + Geometer AG 76/141 Gartenstadt 42-60 Gartenstadt 49-53 ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.3 Gartenfassaden Siehe Erwägungen RRB − Die Gartenfassaden können im Rahmen der allgemeinen Gestaltungsanforderungen gemäss § 38b Abs. 6 ZRS verändert werden. Im Obergeschoss sind die Fensteröffnungen hochrechteckig zu gestalten, bandartige Fenster sind nicht zulässig. − Anbauten sowie auf der Fassade laufende technische Einrichtungen (Kamine, Lüftungsrohre, Lifte etc.) sind zulässig. − Auf der Fassade laufende Lifte dürfen die Traufe nicht durchstossen.
Verputz Kommentar: Bedeutung Verputz Der bei allen Reihenhaus-Gebäudezeilen verwendete Kellenwurf-Verputz ist wesentlich für das Erscheinungsbild der Gartenstadt-Siedlung. Der Erhalt des Originalverputzes ist wünschenswert. Ersatz des Originalverputzes Der Ersatz des Originalverputzes ist möglich. Der neue Verputz ist dabei als Kellenwurf auszuführen. Dämmputz Jermann Ingenieure + Geometer AG 77/141 Das Anbringen eines Dämmputzes ist möglich, wenn das minimale Profil von 2 cm zu den Gliederungselementen eingehalten wird (siehe ergänzende Bestimmungen). Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob diese Vorgabe durch das Entfernen des Originalputzes und das Anbringen eines Dämmputzes eingehalten werden kann. Details dazu siehe "Bauphysikalisches Gutachten" der prona AG vom 19.06.2017. ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.4 Art des Verputzes und minimales Profil − Der Verputz ist als Kellenwurf auszuführen. Dabei ist ein minimales Profil zu den auskragenden Gliederungselementen (Tür- und Fenstergewände, horizontaler Fries, etc.) von 2 cm einzuhalten. Gemessen wird zwischen den Körnern. Skizze Messweise minimales Profil Gliederungselemente ("zwischen den Körnern") Kellenwurfverputz Hauswand Fenstersims x Profil x = 2 cm
Bauteile ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.5 Türen − Der Erhalt der originalen Haustüren ist wünschenswert.III − Bei einem Ersatz sind die originale Materialisierung (Holz, Glas) und die ursprünglichen Abmessungen der Holzfüllungen und des Glaselements zu übernehmen (siehe Skizzen). − Das Anbringen eines Ziergitters über dem Glaselement ist optional. III Eine Restauration der Originaltüre wird von der Gemeinde finanziell unterstützt (siehe § 37 ZRS) Jermann Ingenieure + Geometer AG 78/141 Skizze: Materialisierung und Proportionen Originaltüren
Gartenstadt 2-20 Gartenstadt 24-30 Gartenstadt 32-40 Gartenstadt 42-60 Gartenstadt 49-53 ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.6 Fenster und Fensterläden − Es sind zweiflüglige Fenster oder vierflüglige Fenster mit Kämpfer einzusetzen. Wo ursprünglich andere Fenster vorhanden waren, können diese Formen weiter verwendet werden.IV − Die Fenster sind als feinprofilierte, weisse Holzfenster mit Sprossen auszuführen. Die Sprossen müssen aussen fest mit dem Rahmen verbunden sein: Inwendig sind keine Sprossen vorgeschrieben. Die Sprosseneinteilung hat den bauzeitlichen Gegebenheiten zu entsprechen. Bei rückwärtigen Um- und Anbauten sind Ausnahmen möglich. − Die Fenster sind mit Fensterläden zu versehen. Diese sind in Holz oder Aluminium mit Lamellen (verstellbar oder fix) auszuführen. Bei rückwärtigen Um- und Anbauten sind Ausnahmen möglich. Wo ursprünglich andere FensterladenformenV, Storen oder keine Fensterläden vorhanden waren, kann dies beibehalten werden. § A 4.2.7 Regenrinnen und Fallrohre − Regenrinnen und Fallrohre sind mit nicht reflektierenden, korrosionsbeständigen Materialien in passendem Farbton auszuführen. − SchwanenhälseVI und RinnenkästenVII sind bei einem Ersatz in der ursprünglichen Form wieder zu erstellen. IV z.B. einflügliges Badezimmerfenster ohne Sprossen V z.B. Badezimmerfenster mit Brettladen und Herzausschnitt VI geschwungenes Verbindungselement zwischen Regenrinne und Fallrohr VII kastenförmige Ausbildung des Übergangs von der Regenrinne zum Fallrohr, bzw. Schwanenhals Jermann Ingenieure + Geometer AG 79/141
Dächer Kommentar: Die Gartenstadt-Siedlung zeichnet sich u.a. durch die sorgfältig gestaltete Dachlandschaft aus. Das mächtige Dach fasst die jeweilige Gebäudezeile mit einer einheitlichen oder klar strukturierten Dachfläche (Gartenstadt 42-60) und der weitgehend einheitlichen Traufe als Ganzes zusammen und wirkt somit als verbindendes Element. Die ursprünglichen Dachaufbauten sind auf den Dächern der Strassenfassaden streng symmetrisch angeordnet und tragen wesentlich zum Erscheinungsbild der Gebäudezeilen bei. Bei der Gebäudezeile Gartenstadt 49-53 betrifft dies auch die nicht als Strassenfassaden bezeichneten Dachflächen an den Stirnseiten der Liegenschaften Gartenstadt 49 und 53. Die Dächer der Gebäudezeilen früher Erbauungsjahre (Gartenstadt 2-20, 24-30 und 42- 60) weisen sehr variantenreiche Dachaufbauten auf, während die Gebäudezeilen späterer Jahre (Gartenstadt 32-40 und 49-53) einfacher ausgestattet sind. Im Sinne des Grundsatzentscheids "strassenseitige Erhaltung – gartenseitige Freigabe" sind strassenseitig keine neuen Elemente auf dem Dach wie Dachaufbauten, Dachflächenfenster etc. zulässig. Gartenseitig bestehen im Ausgleich dazu nur rudimentäre Gestaltungsvorschriften für Dachflächenfenster etc. Aufgrund der grossen Fernwirkung sind neue Dachaufbauten nur auf Grundlage eines Gesamtkonzepts für die gesamte Gebäudezeile möglich und Dacheinschnitte gänzlich untersagt. Die Interessenabwägung zwischen öffentlichem Interesse am Erhalt der Dachlandschaft und dem privaten Interesse an einem guten Wohnklima und einer angemessenen Energiebilanz hat ergeben, dass die Anhebung des Daches zu Isolationszwecken um 6 cm möglich sein soll (siehe auch Energetisches Gutachten Gartenstadt Münchenstein vom 19. Juni 2017). Durch die vorgeschriebene Aufbauhöhe von einheitlich 6 cm kann langfristig eine harmonische Lösung im Sinne des Originals erfolgen. ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.8 Dachlandschaft − Die Dachlandschaft mit der weitgehend einheitlichen Trauf- und Gebäudehöhe, der Eindeckung mit Biberschwanzziegeln und den originalen DachaufbautenVIII ist zu erhalten. − Eine Anhebung des Daches zu Isolationszwecken um einheitlich 12 cm ist zulässig. Gegenüber den benachbarten Dachflächen sind vertikale Abgrenzungen zulässig. Die über die gesamte Dachzeile auf einer einheitlichen Höhe durchlaufende Dachrinne ist beizubehalten. − Bei der Reihenhaus-Gebäudezeile Nr. 2-20 sind die bestehenden Kamine zu erhalten. − Neue Elemente auf dem Dach (Dachaufbauten, Dachflächenfenster etc.) sind strassenseitig unzulässig. Für Solaranlagen gilt § 104 Abs. 2 RBG (siehe Kommentar). − Neue Elemente auf dem Dach sind gartenseitig auf den Hauptdächern der Gartenfassade sowie den dieser Fläche zugewandten Dachflächen der Kreuzgiebel zulässig (siehe Skizzen). VIII Relevant sind u.a. Lage, Form, Grösse, Materialisierung der Dachaufbauten. Jermann Ingenieure + Geometer AG 80/141 Kommentar Strassenseitige Solaranlagen Für Solaranlagen gelten die Bestimmungen von § 104b Abs. 2 RBG: Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen, die in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen errichtet werden sollen. Solche Solaranlagen müssen auf Dächern genügend angepasst sein. Im Sinne einer Verwaltungspraxis wird die genügende Anpassung von Solaranlagen strassenseitig folgendermassen ausgelegt: Aufgrund der schutzwürdigen, sorgfältig gestalteten Dachlandschaft mit den zahlreichen, präzis gesetzten Dachaufbauten können ins Dach eingebaute oder aufgesetzte Solarpaneele nicht als "genügend angepasst" gelten. Eine genügende Anpassung ist denkbar, wenn keine zusätzlichen baulichen Elemente angebracht werden müssen, so z.B. mit Solarziegeln oder Unterziegellösungen. Skizzen Strassenseitige Dachflächen ohne Möglichkeit für neue Elemente (Dachaufbauten, Dachflächenfenster etc.)
Gartenstadt 2-20
Gartenstadt 24-30
Gartenstadt 32-40 Jermann Ingenieure + Geometer AG 81/141
Gartenstadt 42-60
Gartenstadt 49-53 ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.9 Gartenseitige Gestaltungsmöglichkeiten Dachfläche Neue Elemente auf dem Dach sind so anzuordnen, dass sich ein ästhetisch ansprechendes Gesamtbild ergibt und sie mit der darunter liegenden Fassade und dem Dach mit seiner Trauf- und Firstlinie, den Gräten und Kehlen sowie den bestehenden Dachaufbauten harmonieren. Die benachbarten Gebäude sind in die Beurteilung miteinzubeziehen. Bestehende originale Ochsenaugen sind zu erhalten. § A 4.2.10 Dachflächenfenster gartenseitig Die Dachflächenfenster sind hochrechteckig zu erstellen. § A 4.2.11 Dachaufbauten (Lukarnen, Gauben etc.) und Dacheinschnitte gartenseitig − Neue Dachaufbauten sind nur zulässig, wenn diese auf die gesamte Zeile abgestimmt werden (siehe auch § 38b Abs. 8). − Dacheinschnitte sind unzulässig. § A 4.2.12 Solaranlagen gartenseitig − Für Solaranlagen gilt § 104 Abs. 2 RBG (siehe Kommentar). Kommentar Gartenseitige Solaranlagen Für Solaranlagen gelten die Bestimmungen von § 104b Abs. 2 RBG: Bewilligungspflichtig sind Solaranlagen, die in Kernzonen, in Ortsbildschutzzonen oder in Denkmalschutzzonen errichtet werden sollen. Solche Solaranlagen müssen auf Dächern genügend angepasst sein. Jermann Ingenieure + Geometer AG 82/141 Als Basis für die Auslegung der genügenden Anpassung von Solaranlagen dient gartenseitig das Merkblatt der kantonalen Denkmalpflege für die Beurteilung von Solaranlagen in Kernzonen und ISOS-A-Gebieten. Das Dokument "Wegleitung für bewilligungspflichtige Solaranlagen" ist unter folgendem Link abrufbar:https://www.baselland.ch/politik-und-behorden/direktionen/bau-und-umweltschutzdirektion/raumplanung/kantonale-denkmalpflege/wichtige-dokumente-1 Den Bauwilligen wird empfohlen, diesbezüglich möglichst frühzeitig mit der Gemeinde und der kantonalen Denkmalpflege Kontakt aufzunehmen. Objekt: Vorgärten Objekt: Vorgärten
Einleitung Einleitung Wie bereits beim Objekt "geschützte Bauten" erwähnt, handelt es sich bei der Siedlung Gartenstadt um das realisierte Fragment einer weitaus grösser geplanten Wohnsiedlung. Die den Plänen zugrunde liegende Gartenstadt-Bewegung hatte zum Ziel, lebenswerten Wohnraum in durchgrünten Siedlungen zu schaffen. Neben den privaten Gärten hatte auch der Strassenraum mit seinen Vorgärten eine wichtige Bedeutung. Der Strassenraum der Siedlung Gartenstadt wird von Fassade zu Fassade gelesen. Er spielt gesellschaftlich und funktional eine wichtige Rolle als Begegnungs- und Verkehrsraum. Die Aufenthaltsqualität ist von seiner Gestaltung abhängig. Neben den Proportionen zwischen Bauten und Strassenraum ist auch die Gestaltung der Vorgärten und der Strasse ein wichtiges Kriterium.
Strassenraum Jermann Ingenieure + Geometer AG 83/141 Vorgärten A Die Vorgärten der geschützten Bauten sind als Gartenanlage gestaltet und werden mit einem Zaun mit Mäuerchen und Pfeilern gegen die Strasse abgegrenzt. Die vorhandene Durchgrünung und die Abgrenzung zur Strasse durch den Zaun sind wesentlich für das Erscheinungsbild der Siedlung Gartenstadt sowie für die städtebauliche Qualität des Strassenraums und die Aufenthaltsqualität. Sie sollen daher erhalten bleiben. Eine Veloabstellanlage ist zulässig.
Vorgärten A ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.13 Gestaltung Vorgärten A − Die Vorgärten A sind als Gartenanlagen zu gestalten. − Die Einfriedigungen der Vorgärten mit den originalen Mauersockeln, Pfeilern und Aufsätzen sind zu erhalten. Die Ausfachung und das Gartentor (Lattenzaun, Gitter o.ä.) können ausgetauscht werden. Sie sind mindestens halbdurchlässig zu gestalten. − Die Erstellung von Auto-Abstellplätzen ist unzulässig. − Die Vorgärten sind von Bauten frei zu halten. Pro Reihen-Einfamilienhaus darf eine Veloabstellanlage mit einer Grundfläche von max. 6.0 m2 erstellt werden.
Vorgärten B Kommentar Die Vorgärten B sind mit einem Bauverbot belegt. Aufgrund der bestehenden Baulinie wirkt das Bauverbot de fakto nur auf Bauten gemäss § 54 RBV, welche zwischen Bau- und Strassenlinie erstellt werden können (z.B. Carports). Eine Veloabstellanlage ist zulässig. Im Gegensatz zu den Vorgärten A gibt es keine weiteren Gestaltungsvorschriften. ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.14 Gestaltung Vorgärten B Siehe Erwägungen RRB − Die Vorgärten B dürfen nicht bebaut werdenIX. − Zulässig sind Veloabstellanlagen mit max. 6.0 m2 Grundfläche pro Wohneinheit. − Ungedeckte Auto-Abstellplätze sind erlaubt. IX Unzulässig sind insbesondere auch Bauten gemäss § 54 Abs.1 lit. c-e RBV (Bauten zwischen Bau- und Strassenlinien: Carports, Windfänge, Pergolen). Jermann Ingenieure + Geometer AG 84/141 Objekt: Gärten
Einleitung Bedeutung: Die Gartenstadt-Bewegung verfolgte das Ziel, lebenswerten Wohnraum in einer durchgrünten Siedlung zu erstellen. Mit der klassischen Abfolge Garten – Wohnhaus – Vorgarten wurden verschiedenartige Aussenräume mit hoher Qualität angelegt. Ein zentrales Element sind die rückwärtigen privaten Gärten, welche als zusammenhängender Freiraum konzipiert wurden. Dieses charakteristische Element der Siedlung Gartenstadt soll in seinen Grundzügen erhalten bleiben. Dem Interesse am vollständigen Erhalt der Gartenflächen steht das Interesse an zeitgemässem Wohnraum und Nebenräumlichkeiten sowie Parkierungsmöglichkeiten entgegen. Die Interessenabwägung im Planungsprozess hat ergeben, dass der Kernbereich der Gärten vor einer Bebauung geschützt werden soll (Freihaltebereich), während auf den restlichen Flächen eine eingeschossige Bebauung zugelassen wird. Zonierung der Gärten Aufgrund dieses Lösungsansatzes und aufgrund bestehender Baulinien entlang der Stöckackerstrasse ergibt sich folgende Zonierung für die Bebauung der Gärten: 1. Im rückwärtigen Bereich der geschützten Bauten sind auf einer Tiefe von 3 bzw. 5 m eingeschossige Anbauten und Nebenbauten zulässig. Je nach Situation erstreckt sich diese Zonierung auch seitlich der Gebäude. 2. Im Freihaltebereich sind keine Bauten zugelassen. 3. Entlang der Stöckackerstrasse sind in einem Bereich mit einer Tiefe von 6 m bzw. 8.5 m eingeschossige Bauten zulässig. Aufgrund der bestehenden Baulinie beschränkt sich dies mehrheitlich auf Bauten gemäss § 54 RBV, so z.B. allseits offene Carports. Jermann Ingenieure + Geometer AG 85/141 Übergeordnete Bestimmungen und Nutzungsmass − Vorbehalten bleiben die übergeordneten gesetzlichen Grundlagen betreffend Abstände zu Nachbarliegenschaften etc. − Betreffend Nutzungsmass gelten die Bestimmungen zur Zone W2a.
Gärten ergänzende Bestimmungen gemäss § 38b ZRS: § A 4.2.15 Gartengestaltung − Die Gärten sind als Gartenanlagen zu gestalten und mehrheitlich als Grünfläche anzulegen. § A 4.2.16 Freihaltebereich − Im Freihaltebereich ist die Erstellung von Haupt-, An- und Nebenbauten unzulässig. Einstöckige unbeheizte Nebenbauten bis zu einer Grundfläche von 12 m2 und einer Höhe von 2.5 m (Gartenhäuschen, Pergola u. dgl.) sowie Anlagen und Einrichtungen der Gartengestaltung sind zulässig (z.B. Sichtschutzwände). § A 4.2.17 An- und Hauptbauten − Ausserhalb des Freihaltebereichs ist die Erstellung von maximal eingeschossigen Anbauten zulässig. Wo es die Parzelle zulässt, gilt dies auch für freistehende eingeschossige Hauptbauten.X Sie sind mit einem Flachdach oder einem schwach geneigten Pultdach auszuführen. Für Hauptbauten gilt eine Sockelgeschosshöhe von 1.0 m und eine Fassadenhöhe von 3.5 m (Messweisen siehe §§ 5ff ZRS). Für Anbauten richtet sich das Gebäudeprofil nach der bestehenden Gliederung (Sockelgeschoss, Erdgeschoss) der geschützten Baute. − Alle NeubautenXI haben in ihrer Ausgestaltung und Positionierung auf die Eigenheiten der Gartenstadt-Siedlung Rücksicht zu nehmen und höhere Gestaltungsanforderungen zu erfüllen. Anbauten haben sich dem Hauptbau unterzuordnen. § A 4.2.18 Nebenbauten − Ausserhalb des Freihaltebereichs ist die Erstellung von Nebenbauten zulässig (siehe
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.