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Art. 38a · Denkmalschutzzone "Wasserhaus"

BZO Zonenreglement Siedlung Muenchenstein · S. 28 · Original-PDF

Die Siedlung Wasserhaus wurde Siehe Erwägungen RRB nach dem Ideal einer Gartenstadt Schutzumfang konzipiert und in den Jahren 1920 / 1921 realisiert. Sie ist ein wichtiger

1In der Denkmalschutzzone "Wasserhaus" sind folgende Schutzelemente enthalten: Zeuge des genossenschaftlichen Wohnungsbaus. Durch ihre städtebauliche Gesamtanlage (Form und - die 8 Reiheneinfamilienhaus-Gebäudezeilen, Anordnung der Bebauung, Grösse - die zu den Gebäudezeilen gehörenden Nutzgärten/Vorgärten sowie und Anordnung der Nutzgärten / Vorgärten sowie der Erschliessung) - die Linden-Allee im Norden der Siedlung. und den einzelnen architektonischen Merkmalen an den Bauten gilt die Siedlung Wasserhaus als Kulturdenkmal. Ziel

2Schutzziel ist die Erhaltung und Förderung der geschützten Objekte gemäss Abs. 1 in ihrem ursprünglichen Erscheinungsbild sowie der städtebaulichen Gesamtanlage in ihrer Charakteristik als Gartenstadt-Siedlung. Gestaltungsanforderungen

3Alle baulichen Massnahmen an den Bauten und im Aussenraum sowie das Anbringen von technischen Einrichtungen und die Erstellung von Nebenbauten sind in Beachtung der Erhaltung der einheitlichen Gesamtwirkung vorzunehmen. Jermann Ingenieure + Geometer AG 28/141 Ergänzende Bestimmungen

4Die ergänzenden Bestimmungen im Anhang 4.1 sind rechtsverbindlich.

Der Anhang 4.1 zur Denkmalschutzzone "Wasserhaus" enthält Beschreibungen, spezifische Bestimmungen sowie Massnahmen und definiert die Zuständigkeiten zu den einzelnen geschützten Objekten § 38a ZRS: − Fassade: Erhaltung einheitliche Farbgebung und Struktur bzw. Art des Verputzes (Würmliputz) sowie einheitliche Gliederung der Fassade betreffend Anordnung von Fenstern und Türen − Kann eine Heizung nachweislich nicht an den bestehenden Kamin angeschlossen werden (z.B. Kombination Gas – Holz), so ist das Führen eines Abgasrohres auf der gartenseitigen Fassade zulässig. Die neuen Elemente sind gut in die Fassade einzupassen. − Strassenseitig ist das Anbringen von Sonnenschutz-Vorrichtungen nicht gestattet. § A 4.1.2 Fenster und Türen − Fenster, Fensterläden und Türen sowie Gewände: Die Anordnung, die Dimensionierung und die Farbgebung sind zu erhalten. Fensterläden sind in Holz oder Metall auszuführen. Fenster können in Holz oder Holz-Metall ausgeführt werden. Die Fenster weisen keine Sprossen auf und die vorhandene Teilung der Fenster ist beizubehalten. § A 4.1.3 Dach − Dach: Erhaltung einheitliche bzw. durchlaufende Traufhöhe sowie Firsthöhe und - lage bzw. Dachniveau, Ziegeleindeckung (Form und Farbgebung), einheitliche Gestaltung und Anordnung von Dachaufbauten und Kaminen, Erhaltung des Walms am Ende der Gebäudezeile. Eine Anhebung des Daches zu Isolationszwecken um einheitlich 12 cm ist zulässig. Gegenüber den benachbarten Dachflächen sind vertikale Abgrenzungen zulässig. − Dachaufbauten: Erhaltung der einheitlichen Form, Grösse und Lage sowie Materialisierung der bestehenden Dachaufbauten. Weitere Dachaufbauten sind nicht gestattet. − Dachflächenfenster: Es können maximal vier Dachflächenfenster auf der rückseitigen bzw. strassenabgewandten Dachfläche eingebaut werden und giebelseitig in der Gebäudeachse ein Dachflächenfenster. Die Dachflächenfenster dürfen eine maximale Grösse von 66 cm x 118 cm (Rahmenaussenmass) aufweisen. Bei der rückseitigen Dachfläche müssen die Dachflächenfenster seitlich einen Abstand von einer Sparrenbreite und zwischen den Dachflächenfenstern einen einheitlichen Abstand von mindestens 50 cm aufweisen. Die Dachflächenfenster sind in der unteren Niveaulinie der bestehenden Dachflächenfenster anzuordnen. − Auf günstig ausgerichteten Dachflächen sind Photovoltaik- und Solaranlagen gestattet. Siehe Erwägungen RRB § A 4.1.4 Neue Aussenbauteile − Für das Anbringen von weiteren neuen Aussenbauteilen (Vordächer etc.) sowie von technischen Einrichtungen muss ein Konzept für die gesamte Siedlung oder für einzelne Hausreihen vorliegen, welches der Zustimmung durch die Eigentümer sowie die kantonale Denkmalpflege bedarf. Zuständigkeiten / Aufsicht: − Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde Münchenstein Jermann Ingenieure + Geometer AG 67/141 Finanzielle Beitragsleistungen: Der Kanton und die Gemeinde können für fachgerechte Sanierungen und Restaurationen an den Bauten eine Subvention sprechen.

Gemeinde: gemäss § 37 ZRS

Kanton − Die Höhe der kantonalen Subvention ist variabel und erfolgt nach dem Berechnungsmodell der Denkmal- und Heimatschutzkommission. − Dafür ist vor Baubeginn ein Beitragsgesuch an die Denkmal- und Heimatschutzkommission einzureichen. Der Subventionsentscheid wird dem Gesuchsteller schriftlich mitgeteilt. Die Höhe der Subvention richtet sich nach dem Berechnungsmodell der Denkmal- und Heimatschutzkommission. Die Auszahlung erfolgt nach genehmigter Abnahme durch die kantonale Denkmalpflege.

Dokumentation / Literaturverweise: − Die Baugenossenschaft Wasserhaus (Neue Welt Münchenstein): Eine Wohngenossenschaft auf privatrechtlicher Grundlage, Basel, 1923 − Inventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), 1985 − Heimatkunde Münchenstein, Bd. 1, S. 232,1995 − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), C. Affolter, 2005 − Siedlungsinventar, M. Brunner, 2005 Objekt: Nutzgärten / Vorgärten

Lage: Gemäss Zonenplan Siedlung (Denkmalschutzzone "Wasserhaus")

Beschreibung: Die konsequent von Norden nach Süden ausgerichteten acht Reiheneinfamilienhaus-Gebäudezeilen sind so angeordnet, dass zum Strassenraum ein schmaler Vorgartenbereich und auf der Gebäuderückseite ein länglicher und grosszügiger Gartenbereich (Nutzgarten) gebildet wird. Der Vorgarten weist eine Tiefe von ca. 2 m auf. Der rückseitige Nutzgarten erstreckt sich auf eine Tiefe von ca. 20 m bis 28 m. Bei den Eckbauten der Hauszeilen sind die beiden Gartenbereiche miteinander verbunden.

Bedeutung: Der Freiraum (Gärten, Strassen und Wege) sowie die Gebäudezeilen bilden zusammen eine städtebauliche Einheit. Die vorhandene Wohn- bzw. Aussenraumqualität der Siedlung im Gesamten sowie auch für das einzelne Haus in der Gebäudezeile wird massgeblich durch die Gärten erzeugt.

Objektspezifische Schutz- und Entwicklungsziele: − Erhaltung der Vorgärten bzw. Nutzgärten und der Zwischenwege als Bestandteil der Siedlung Wasserhaus im Sinne ihrer Ursprünglichkeit − Förderung der visuellen Verbindung bzw. des visuellen Sichtbezuges durch die Vorgärten bzw. Nutzgärten Jermann Ingenieure + Geometer AG 68/141 ergänzende Bestimmungen gemäss § 38a ZRS: § A 4.1.5 Vorgärten − Die Vorgärten sind zu begrünen und dürfen nicht versiegelt werden. Davon ausgenommen sind der Zugangsweg mit einer Breite von max. 1.5 m sowie der Bereich mit einer Veloabstellanlage. − Hochstämmige Nadel- und Laubgehölze sind nicht erlaubt. − Die Vorgärten weisen allseitig keine Abgrenzung mit Zaun oder Hecke auf. − Veränderungen am ebenerdigen Terrainverlauf sind nicht gestattet. − Der Zugangsweg ist in gerader Linie auf den Hauseingang auszurichten. − Im Vorgarten kann eine Veloabstellanlage mit einer Grundfläche von max. 6.0 m2 platziert werden (transparent und in Metall, verzinkt). − Weitere Nebenbauten sind im Vorgarten nicht gestattet. § A 4.1.6 Nutzgärten − Die rückwärtigen Nutzgärten sind zu zwei Dritteln der Gesamtfläche begrünt. − In Hausnähe und / oder am Gartenende kann die Fläche befestigt werden. − Im mittleren Drittel der Gartenfläche darf die Bepflanzung den Durchblick über die einzelnen Parzellen nicht versperren. − Die rückwärtigen Nutzgärten können am Haus durch eine gemauerte Sichtschutzwand bis auf eine Höhe von max. 2.5 m und bis auf eine Länge von 3.5 m getrennt werden. − Alle Parzellen werden gegen die hinteren Gartenwege eingezäunt. Bei den Parzellen der Eckhäuser ist die Einzäunung auf der Längsseite bis zum Vorgarten zu erstellen. Die Einzäunung ist an die Parzellengrenze zu stellen und mit senkrechten Holzstaketen, mit einer Höhe von max. 0.9 m, auszuführen. − Nebenbauten sind am Gartenende bzw. im äusseren Drittel des Gartens zu platzieren. Dabei müssen Nebenbauten einen Abstand von den Parzellengrenzen entlang der Wege von mind. 0.5 m aufweisen. Seitlich darf die Nebenbaute mit Zustimmung des Nachbarn auf die Parzellengrenze gestellt werden. Die Nebenbaute darf eine Grundfläche von max. 10.0 m2 und eine Höhe von max. 2.5 m aufweisen. − Die Nebenbaute ist in Leichtbauweise mit einem Pultdach auszuführen. Die Verkleidung der Wandflächen ist mit Holz vorzunehmen (naturbelassen oder in dunklen Farbtönen). Als Dacheindeckung dürfen dunkle, nicht spiegelnde Materialien verwendet werden. − Zwischen den Nutzgärten, in Ergänzung zu den bestehenden Trennmauern, sind nur Vom Regierungsrat nicht genehmigt senkrechte Holzstaketen oder grossmaschige Drahtzäune erlaubt (Höhe max. 0.9 m). Siehe Erwägungen RRB − Harte Sichtschutzmassnahmen (z.B. Sichtschutzelemente aus Holz) sowie geflochtene Matten (z.B. Bambusmatten) sind nicht gestattet. − Abgrabungen und Aufschüttungen am Terrain sind nicht erlaubt. − Parkbäume und hochwachsende, grosskronige Bäume (z.B. Blutbuche, Nussbaum, Zeder, Föhre usw.) sind nicht erlaubt. Davon ausgenommen sind Bäume, welche einen Bestandteil der Linden-Allee bilden.

Empfehlungen zur Gartengestaltung: Vorgärten − Begrünung der Vorgärten in einem naturnahen Charakter − Bepflanzung mit standortgerechten und einheimischen Arten − Bepflanzung des ursprünglichen Spaliers mit Rosen Jermann Ingenieure + Geometer AG 69/141 − Verwendung von Bodenplatten für den Zugangsweg aus Naturstein in unregelmässiger Form − Verwendung von einheitlichen Veloabstellanlagen (mögliche Typen siehe Mustersammlung der Bauverwaltung)

Nutzgärten − Bepflanzung mit einheimischen Wildsträuchern, blühenden Ziersträuchern und Stauden. Bepflanzung mit Nutzobst (Hoch- oder Niederstamm) im hinteren Drittel des Gartens − Bepflanzung der Einfriedung mittels einheimischer laubwerfender Arten − Verlegung von Bodenplatten für Gehwege und Aussensitzplätze aus Naturstein in unregelmässiger Form − Gegenseitige Anordnung der Nebenbauten an die seitliche Grenze zum Nachbargrundstück gestatten

Zuständigkeiten / Aufsicht: − Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde Münchenstein

Finanzielle Beitragsleistungen: Gemeinde: gemäss § 37 ZR

Kanton − Die Höhe der kantonalen Subvention ist variabel und erfolgt nach dem Berechnungsmodell der Denkmal- und Heimatschutzkommission. − Für die Neuanlage, resp. Gestaltung des Gartens nach den Gestaltungsrichtlinien kann die Denkmal- und Heimatschutzkommission einen einmaligen Anerkennungsbeitrag sprechen.

Bemerkungen: − Einzelne Einfriedungen wurden mit Holzsichtschutzelementen ausgeführt und bewirken eine starke Abschottung gegenüber dem öffentlichen Strassenraum. Jermann Ingenieure + Geometer AG 70/141 Objekt: Linden-Allee

Lage: Gemäss Zonenplan Siedlung (Denkmalschutzzone "Wasserhaus")

Beschreibung: Entlang des nördlichen Strassenabschnittes der Wasserhausstrasse ist eine Allee mit einem älteren Bestand von Lindenbäumen vorhanden. Insgesamt umfasst der Baumbestand der Allee (Bestand im Jahre 2010) 31 Lindenbäume und 1 Birke. Die Bäume der nördlichen Baumreihe stehen alle auf der Gemeindeparzelle Nr. 2359. Bei der südlichen Baumreihe stehen die Bäume auf den privaten Parzellen der Siedlung Wasserhaus (Parzellen Nrn. 2313, 2328 und 2343). Davon ausgenommen sind die beiden letzten Bäume auf der östlichen Seite, welche auf der Strassenparzelle Nr. 2358 stehen.

Bedeutung: Die Linden-Allee bildet den nördlichen Abschluss der Siedlung Wasserhaus. In der ursprünglich geplanten Gesamtanlage der Siedlung Wasserhaus war auf der Südseite ebenfalls ein räumlicher Abschluss mit einer Baumallee geplant. Der hochgewachsene Baumbestand der Linden-Allee bildet einen markanten Grünzug, der durch den geraden Verlauf der Strasse in den Siedlungsraum hineinreicht. Durch das nördlich abfallende Terrain wird die Wirkung der Baumallee, von Norden her betrachtet, noch zusätzlich akzentuiert. Die Linden-Allee bildet ein wertvolles Element der Durchgrünung bzw. der Grünraumvernetzung im Siedlungsraum.

Objektspezifische Schutzund Entwicklungsziele: − Erhaltung einer durchgehenden Allee mit Lindenbäumen Jermann Ingenieure + Geometer AG 71/141 ergänzende Bestimmungen gemäss § 38a ZRS: § A 4.1.7 Linden-Allee − Die Lindenbäume sind regelmässig und fachmännisch zu schneiden. Bei den Bäumen auf privaten Parzellen erfolgt dies unter vorgängiger Rücksprache mit den Eigentümern. − Bei einem natürlichen Abgang oder bei einer erforderlichen Fällung ist eine Linde im selben Standortbereich zur Wiederherstellung der Baumallee zu pflanzen.

Zuständigkeit / Aufsicht: − Kantonale Denkmalpflege in Absprache mit der Gemeinde Münchenstein

Unterhalt: − Gemeinde Münchenstein

Finanzierung: − Gemeinde, unter Beteiligung durch den Kanton

Bemerkungen: − Die Baumallee wird teilweise durch Einfriedungsmassnahmen bei privaten Vor- und Nutzgärten gestört. − Die vorhandene Birke sollte durch eine Linde ersetzt werden. Jermann Ingenieure + Geometer AG 72/141 Anhang 4.2 Denkmalschutzzone «Gartenstadt» Objekt: Geschützte Bauten

Einleitung Beschreibung: Die Bebauung umfasst insgesamt fünf Gebäudezeilen mit Reihenhäusern, welche vorwiegend als Einfamilienhäuser erstellt wurden. Die Siedlung Gartenstadt basiert auf dem Projekt des Architekten Emil Dettwiler, welcher sich auf die städtebaulichen Theorien Camillo Sittes stützte. Die insgesamt 31 von geplanten 250 Häusern sind in fünf Etappen zwischen 1912 und 1920 errichtet worden. Realisiert wurde nur der nördlichste Abschnitt der ursprünglich vorgesehenen Gartenstadt. Diese hätte sich zwischen der Emil Frey- und der Reinacher- bzw. der Stöckacker- und der Schluchtstrasse erstreckt. Die Bauherrschaft oblag der 1912 eigens für den Bau der Siedlung gegründeten Gartenstadt-Baugenossenschaft. Der Erste Weltkrieg, der Anstieg der Baukosten nach dem Ersten Weltkrieg sowie die Wirtschaftskrise anfangs der 20er-Jahre und Rechtsstreitigkeiten mit verschiedenen Bauherren, welche gegen die massive Überschreitung der Baukosten klagten, führten am Ende dazu, dass die Baugenossenschaft 1923 aufgelöst wurde. Mit der Auflösung der Baugenossenschaft fand auch die Realisierung der Siedlung Gartenstadt ihr Ende. Die unterschiedlichen Wohnhaustypen sind zu Dreier- bis Zehnerreihen zusammengefasst. Die Gebäudezeilen sind durch die Dachaufbauten sowie die Fassadengestaltung mit Tür- und Fensteröffnungen, vorspringenden Gebäudeteilen (Risaliten und Erker) und weiteren Zierelemente streng gegliedert. Gleichzeitig besteht durch die breite Variation an Gliederungselementen und die unterschiedliche Farbgestaltung pro Reiheneinfamilienhaus eine sehr individuelle Gestaltung. Das über die gesamte Zeile durchlaufende, markante Dach wirkt dabei als verbindendes Element. Diese Einheit in der Vielfalt bringt Ästhetik und Lebendigkeit zusammen und macht das Siedlungsbild ausserordentlich ansprechend. Durch die unterschiedliche Erstellungszeit, vor und nach dem Ersten Weltkrieg, lassen sich die Gebäudezeilen in 2 Gruppen unterteilen. Vor dem Ersten Weltkrieg wurden die Gebäudezeilen Gartenstadt 2-20 (1912), Gartenstadt 42-60 (1913) und Gartenstadt 24-30 (1914) erstellt. Diese Gebäudezeilen zeichnen sich durch variantenreiche Dachaufbauten sowie durch vorspringende und mit Quergiebeln versehene Eckbauten (Risalite) und durch eine starke Mitten- und Eckbetonung aus. Nach dem Ersten Weltkrieg wurden die Gebäudezeilen Gartenstadt 32-40 (1919) und Gartenstadt 49-53 (1920) erstellt. In der architektonischen Gestaltung sind diese Gebäudezeilen nicht mehr so ausgeprägt. Die Eckbetonung ist nicht mehr vorhanden und die Dachgestaltung ist einfacher ausgeführt worden. Vor den Häusern sind dekoraktive Ziergärten und auf der Rückseite Gartenbereiche angeordnet. Die Vorgärten sind gegenüber dem angrenzenden Strassenraum abgrenzt. Diese räumliche Abgrenzung wird mit einem Zaun auf einem durchgehenden Mauersockel und Eckmauerpfeilern gebildet. Auf der Gebäuderückseite befindet sich ein weiterer Gartenbereich. Dieser Gartenbereich diente ursprünglich als Nutzgarten zur Selbstversorgung der Bewohnerschaft. Bedeutung: Die Gründer der Gartenstadt-Baugenossenschaft Basel und Umgebung können als eigentliche Pioniere auf dem Gebiet des modernen Schweizer Städtebaus bezeichnet werden. Zu Planungsbeginn besichtigten sie die neuen Gartenstadt-Siedlungen in Hellerau (bei Dresden), Mannheim, Magdeburg und Leipzig. Jermann Ingenieure + Geometer AG 73/141 Gartenstädte entstanden als Reaktion auf die damals misslichen Wohnverhältnisse in den Städten als gesunde Wohnsiedlungen "mit viel Licht, Luft und Sonne". Die Realisierung erfolgte auf genossenschaftlicher Basis und umfasste meist eine grössere Neubebauung. Sie zeichnen sich dadurch aus, dass sie lagemässig ausserhalb der damals bestehenden Städte bzw. Dörfer im Grünen erstellt wurden und die einzelne Wohnung über einen eigenen Nutzgarten verfügte.

Die fünf Häuserzeilen der Siedlung Gartenstadt in Münchenstein bilden zusammen mit den rückseitigen Gärten und den dekorativen Vorgärten die Siedlungstypologie einer Gartenstadt-Siedlung des beginnenden 20. Jahrhunderts ab. Stilistisch ist die Architektur dem Heimatstil verpflichtet, was insbesondere durch die belebte Dachgestaltung sowie die vielen gestalterischen Details zum Ausdruck kommt. Die vorhandene Wohn- bzw. Aussenraumqualität der Siedlung im Gesamten sowie auch für das einzelne Haus in der Gebäudezeile wird massgeblich durch die beiden Gartenbereiche mitgeprägt. − Die Gartenstadt "Neu-Mönchenstein". Ein Beitrag zur Lösung der Wohnungsfrage Dokumentation / Literaturverweise: in Basel, unter besonderer Berücksichtigung der Mittelstands-Wohnungen, E. Dettwiler, Basel 1912 − Gartenstadt-Baugenossenschaft Jahresberichte 1912-1915, 1919-1923 − Inventar der schützenwerten Ortsbilder der Schweiz (ISOS), 1985 − Heimatkunde Münchenstein, Bd. 1, S. 232,1995 − Siedlungsinventar, M. Brunner, 2005 − Bauinventar Basel-Landschaft (BIB), Gemeinde Münchenstein, C. Affolter, 2005

Fassaden Kommentar: Strassenfassaden Die Gartenstadt-Siedlung zeichnet sich u.a. durch die sorgfältig gestalteten Fassaden aus. Dies gilt in besonderem Masse für die Fassadenteile, welche vom Strassenraum her einsehbar sind. Konkret betrifft dies

–die der Gartenstadt-Strasse zugewandten Fassadenteile,

–nördlich der Gartenstadt-Strasse: − Reihenendhäuser: Seitenfassaden − Kopfbauten: Seitenfassaden und der Stöckackerstrasse zugewandte Fassadenteile → Bei den Liegenschaften Nrn. 30 und 42 sind die der Stöckackerstrasse zugewandten Fassadenteile kaum einsehbar und werden daher nicht als "Strassenfassaden" festgelegt.

–Die südlich der Gartenstadt-Strasse befindliche Häuserzeile weist keine architektonisch gestalteten Seitenfassaden auf. Die als "Strassenfassaden" gekennzeichneten Gebäudeteile benötigen einen besonderen Schutz. Jermann Ingenieure + Geometer AG 74/141 Plan Strassenfassaden

Gartenfassaden Die rückwärtigen Gartenfassaden werden vom öffentlichen Raum aus nur unvollständig wahrgenommen und weisen nicht die gleiche architektonische Gestaltungsqualität auf wie die Strassenfassaden. Veränderungen in der Fassadengestaltung sind hier sowohl im Erd- als auch im Obergeschoss denkbar. Aufgrund des allgemeinen Ausdrucks und der Fernwirkung sind im Obergeschoss nur hochrechteckige Fenster zugelassen (keine bandartigen Fenster).

Spezielle Situation der Kopfbauten und Reihenendhäuser Die Kopfbauten und die Seitenfassaden der Reihenendhäuser (Gartenstadt Nrn. 2, 20, 24, 30, 32, 40, 42, 60) sind teilweise dem Garten zugewandt. In diesen Bereichen sind sie im Erdgeschoss vom Strassenraum her wenig einsehbar. Dort gelten daher für das Erdgeschoss die Bestimmungen für die Gartenfassaden und in den Ober- und Dachgeschossen die Bestimmungen für die Strassenfassaden. Planausschnitt Strassen- und Gartenfassade und Skizze Situation Gartenstadt 2 mit rückwärtiger Ansicht ergänzende Bestimmungen gemäss

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.