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Art. 7.7 · Aufbauten bei Flachdächern

BZO Nachgeführtes Reglement — Zonenreglement Siedlung, Gemeinde Ettingen · S. 15 · Original-PDF

7.7 Aufbauten bei Flachdächern Die Höhe der Aufbauten darf, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion des Aufbaues, maximal 3.0 m betragen. Die Grundfläche der Aufbauten darf 60 % der darunter liegenden Nutzfläche nicht überschreiten. Die Aufbaute kann auf 2 Seiten bis zu 2/3 der Fassadenlänge fassadenbündig erstellt werden. An den übrigen Stellen ist ein Abstand von mindestens 1.0 m einzuhalten. Durchbrochene Dachvorsprünge (Raster) und Dachvorsprünge bis 1.0 m, einzelne Stützen etc. sind von dieser Regelung ausgenommen. Massive Brüstungen dürfen eine Höhe von 1.3 m ab Fassadenoberkante nicht überschreiten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.