← BZO Ettingen · Inhaltsverzeichnis

Art. 7.4 · Dachaufbauten

BZO Nachgeführtes Reglement — Zonenreglement Siedlung, Gemeinde Ettingen · S. 14 · Original-PDF

7.4 Dachaufbauten Dachaufbauten (z.B. Schlepp- oder Giebellukarnen etc.) sind nur auf Dächern von mehr als 35° Neigung (α) gestattet. Für die Anordnung und Grösse sind folgende Masse einzuhalten:

–Totallänge aller Dachaufbauten (a + b) zusammen max. 50 % der Fassadenlänge Jermann Ingenieure + Geometer AG 14/33

–Abstand des Dachaufbaues von Giebelfassaden (d) oder Dachabsätzen mind. 25 % der Fassadenlänge. Bei Fassadenlängen über 8.0 m mind. 2.0 m 1

–Abstand des Dachaufbaues bis zu Gräten oder Kehlen (f) mind. 0.5 m

–Höhe des Dachaufbaues ab Dachfläche (e) max. 1.6 m

–Abstand vom Übergang des Dachaufbaues in das Hauptdach unterhalb des Firstes (g) mind. 1.0 m

–Höhe der Dachhaut unter den Dachaufbauten (h) mind. 0.5 m. Der Dachaufbau darf jedoch nicht vor der Fassade liegen. Ausnahmen sind möglich bei Ausgängen auf Dachterrassen, das maximale Aussenmass beträgt 2.2 m.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.