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Art. 4.4 · Massgebende Parzellenfläche

BZO Nachgeführtes Reglement — Zonenreglement Siedlung, Gemeinde Ettingen · S. 9 · Original-PDF

4.4 Massgebende Parzellenfläche § 46 Abs. 1 RBV Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer, Nutzungsziffer, (...) nach ORL) ist die im Zeitpunkt der Erteilung der Baubewilligung vorhandene Parzellenfläche massgebend (...) .

Als massgebende Parzellenfläche gilt die in der entsprechenden Bauzone liegende Grundstücksfläche, soweit sie nicht durch bestehende oder geplante öffentliche Verkehrsflächen beansprucht wird. Der Gemeinderat kann Flächen, die der öffentlichen Hand abgetreten werden, in die massgebende Parzellenfläche einbeziehen, sofern dies beim Übernahmepreis berücksichtigt wird. Parzellenteile, die in der Uferschutzzone liegen, können in die Nutzungsberechnung einbezogen werden. § 46. Abs. 2 RBV Parzellenteile, die in der Landwirtschaftszone oder im Waldareal liegen, dürfen nicht in die Berechnung einbezogen werden.

Bei der nachträglichen Verdichtung in Gesamtüberbauungen bezieht sich die Nutzung auf die ursprüngliche Gesamtfläche. Es gilt der ursprüngliche Verteilschlüssel.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.