Art. 45 · Grünzonen
BZO Zonenreglement Siedlung Birsfelden · S. 16 · Original-PDF
1Grünzonen umfassen Gebiete, die im öffentlichen Interesse dauernd vor Überbauung freizuhalten sind. Sie dienen der Erholung, der Gliederung des Siedlungsraumes sowie dem ökologischen Ausgleich und dem Biotopver bund (Siehe § 27 RBG). 2 : a. Grünzone N: Der Naturschutz besitzt oberste Priorität. Andere Nut zungen haben sich unterzuordnen b. (Gemäss KGE vom 17.12.2008 zurückgewiesen) c. (Vom Regierungsrat nicht genehmigt gemäss RRB Nr. 429 vom 01.04.2008) d. (Gemäss KGE vom 17.12.2008 zurückgewiesen)
4(Gemäss KGE vom 17.12.2008 zurückgewiesen). 16 Gemeinde Birsfelden 7.1-1
5Parzellenteile, die in der Grünzone liegen, können nicht in die Nutzungsbe rechnung für Bauten auf dieser Parzelle einbezogen werden.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.