Art. 5 · DÄCHER
BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 4 · Original-PDF
5 § 5.1 Dachgestaltung 5 § 5.2 Bauteile an- und auf dem Dach 6 § 5.3 Dachaufbauten 6 § 5.4 Dachflächenfenster 7 § 5.5 Dacheinschnitte 7 § 5.6 Attikageschosse 7 § 5.7 Begrünung von Flachdächern 7 § 5.8 Dachaufstockungen bei Reihenhäusern 8 D GEWERBEZONE § 5 DÄCHER § 5.1 Dachgestaltung
1Die Dachform ist frei wählbar. Zum Schutz des Ortsbildes kann der Gemeinderat Dachformen, die das Strassen- oder Ortsbild beeinträchtigen ablehnen. Steildächer sind mit mattem, dunklem Bedachungsmaterial einzudecken. Die Dachneigung darf 60° nicht übersteigen. Der First muss grundsätzlich parallel zur längeren Gebäudeseite verlaufen.
–Mansarden-, Tonnen und Kreuzgiebeldächern sind nicht erwünscht.
–Zusätzliche Verhinderung von nutzungsmaximierenden, ästhetisch wenig befriedigenden Dachformen durch die Einführung der Ausnützungsziffer (Wohnnutzung im Dachgeschoss wird mitberechnet).
–Regelung von Widerkehren
zu Abs. 2 siehe Anhang II Abb. 1
2Widerkehre sind nur zulässig, wenn der First des Widerkehrs mindestens einen Meter tiefer als der First des Hauptdaches liegt und die Breite nicht mehr als die Hälfte der zugehörigen Fassadenlänge beträgt. Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 5
Kommentar Reglementstext § 5.2 Bauteile an- und auf dem Dach Alle Bauteile an und auf dem Dach sind so anzuordnen und zu gestalten, dass sie sich gegenseitig ästhetisch nicht stören, und dass sie mit der darunterliegenden Fassade harmonieren und ein ansprechendes Gesamtbild ergeben. § 5.3 Dachaufbauten
1Dachaufbauten (Schlepp- oder Giebellukarnen etc.) sind nur auf Dächern von mehr als 35° Neigung gestattet. Abweichungen von dieser Regelung sind bei bestehenden Bauten möglich, wenn eine gute architektonische Lösung vorliegt.
siehe Anhang II Abb. 2
2Für die Anordnung und Grösse sind folgende Masse einzuhalten: • Totallänge aller Dachaufbauten zusammen max. 40 % der Fassadenlänge • Abstand des Dachaufbaus von Stirnfassaden oder Dachabsätzen mind. 25 % der Fassadenlänge oder mind. 2.5 m bei Fassadenlängen über 10.0 m • Abstand des Dachaufbaues bis zu Gräten oder Kehlen mind. 0.5 m • Höhe des Dachaufbaus ab Dachfläche max. 1.6 m (exkl. Giebeldreieck) • Abstand des Übergangs des Dachaufbaus in das Hauptdach unterhalb des Firstes mind. 1.0 m (Vertikalmass) • Abstand der Dachaufbauten zum Dachrand mind. 0.5 m (Schrägmass). Dachaufbauten dürfen nicht vor der Fassade stehen.
3Für technisch bedingte Aufbauten wie Liftbauten, Kamine usw. sind Abweichungen von den Massen zulässig. 6
Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar
Kommentar Reglementstext § 5.4 Dachflächenfenster Die maximale Lichtfläche der einzelnen Dachflächenfenster beträgt 1.0 m2. Die Summe solcher Glasflächen darf nicht mehr als 5 % der zugehörigen Dachfläche (Schrägmass) ausmachen. § 5.5 Dacheinschnitte Für offene und überdeckte Dacheinschnitte gelten die gleichen Flächen- und Abstandsbestimmungen wie für Dachaufbauten. § 5.6 Attikageschosse
1Attikageschosse dürfen maximal 60 % der zur Ausnützungsziffer anrechenbaren darunterliegenden Vollgeschossfläche umfassen. Die Höhe des Attikageschosses darf, gemessen ab Oberkante Decke des Vollgeschosses (Rohmass) bis Oberkante Dachkonstruktion des Attikageschosses (Rohmass), maximal 3.0 m betragen.
Verhinderung von schlecht nutzbaren, streifenartigen Dachterrassen mit einer Breite von unter 2.00 m.
siehe Anhang II Abb. 5
2Das Attikageschoss kann bergseitig auf 3 Seiten fassadenbündig erstellt werden. An den übrigen Stellen ist gegenüber der Fassade ein Abstand von mindestens 2.0 m einzuhalten. Dachvorsprünge bis 1.0 m sind von dieser Abstandsregelung ausgenommen. Pergolen, Raster u.ä. sind nicht zulässig. Massive Brüstungen dürfen eine Höhe von 1.0 m ab Schnittstelle der Fassade mit der Oberkante Decke des Vollgeschosses (Rohmass) nicht überschreiten.
3Das Attikageschoss soll bezüglich Gestaltung, Materialisierung und Farbgebung möglichst leicht wirken. Es soll sich vom Vollgeschoss unterscheiden. § 5.7 Begrünung von Flachdächern Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind Glasdächer, Flächen unter Solaranlagen und begehbare Dachflächen (z.B. Terrassen). Ebenfalls ausgenommen sind Flachdächer mit weniger als 15 m2 Fläche. Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 7
Kommentar Reglementstext § 5.8 Dachaufstockungen bei Reihenhäusern
1Zwingende Grundlage für Dachaufstockungen bei bestehenden Reihenhäusern ist ein Gesamtkonzept, welches den Charakter der Reihenhauszeile berücksichtigt. Das Gesamtkonzept ist von allen Grundeigentümern der Reihenhauszeile zu genehmigen und bildet einen integrierten Bestandteil der Baugesuchsakten für die Dachaufstockung. Die Verbindlichkeit des Gesamtkonzepts ist im Grundbuch einzutragen.
2Für Reihenhausüberbauungen ist die geschlossene Bauweise im Sinne von § 94 Abs. 4 lit. a RBG vorgeschrieben. Bei Dachaufstockungen gelten die notwendigen Grenzbaurechte zwischen den zur Überbauung gehörenden Grundstücken gestützt auf ein im Grundbuch eingetragenes Gesamtkonzept als erteilt. 8
Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar
Kommentar Reglementstext D GEWERBEZONE
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.