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Art. 30 · DACHGESCHOSSE

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 29 · Original-PDF

RBG Gefahrenzonen Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aus Sicherheitsgründen, namentlich wegen Rutsch-, Steinschlag- und Überschwemmungsgefahr, nur unter sichernden Massnahmen überbaut werden dürfen.

2Die baulichen Massnahmen, die zum Schutz vor spezifischen Naturgefahren geplant sind, sind in den Baugesuchsunterlagen darzustellen und zu beschreiben.

Erdgashochdruckleitung Die Erdgashochdruckleitungen mit Konsultationsbereich (130 m beidseitig entlang der Leitung) sind im Zonenplan orientierend dargestellt. Bei Bauvorhaben und bei Vorhaben mit personenintensiven Nutzungen (innerhalb/ausserhalb von Bauten) im Konsultationsbereich der Erdgashochdruckleitung gelten die Anforderungen der Störfallverordnung (StFV) sowie der Rohrleitungsverordnung (RLV). Es wird empfohlen, dass bei Bauvorhaben innerhalb des Konsultationsbereichs frühzeitig mit der GVM AG Kontakt aufgenommen wird. Sicherheitsmassnahmen betreffend Störfallvorsorge sind im Rahmen des Baugesuches darzustellen und zu beschreiben.

3Die Haftung des Gemeinwesens für die auf Grund der Gefahrenzonen zu ergreifenden baulichen Schutzmassnahmen oder für Schutzmassnahmen, die auf Grund eines Ausnahmeantrags bewilligt wurden, ist ausgeschlossen. Gemeinde Arlesheim: Zonenreglement Siedlung, Nachführungsexemplar 21

Kommentar Reglementstext § 18.2 Gefahrenzone Überschwemmung

1Gebäude und haustechnische Anlagen sind so zu bauen, dass sie durch mögliche Hochwasserereignisse von geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) und unter Beachtung der gemäss der Gefahrenzone ausgewiesenen Gefahrenstufe nicht wesentlich beschädigt werden oder Folgeschäden verursachen.

2Mit dem Baugesuch ist für jede Baute eine auf der Naturgefahrenkarte basierende massgebende Hochwasserkote zu definieren, die sich an der maximalen Überschwemmungshöhe eines Hochwassers mit geringer Eintretenswahrscheinlichkeit (Jährlichkeit 100 bis 300 Jahre) orientiert.

3Gebäudeteile, welche unterhalb der massgebenden Hochwasserkote liegen, sind wasserdicht auszugestalten. Unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind ungeschützte Öffnungen in der Gebäudehülle nicht zulässig. Für Gebäudeteile mit schadenunempfindlicher Nutzung und Bauweise ist in begründeten Ausnahmen die nasse Vorsorge zulässig.

4Gebäudehüllen unterhalb der massgebenden Hochwasserkote sind so zu erstellen, dass sie den Beanspruchungen (Wasserdruck, Nässe, Schwemmmaterial) durch mögliche Hochwasserereignisse genügen. § 30 DACHGESCHOSSE Dachgeschosse sind Geschosse, deren Kniestockhöhen das zulässige Mass von 1.20 m nicht überschreiten.

siehe Anhang II Abb. 7

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.