Art. 24 · ÜBERBAUUNGSZIFFER
BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 19 · Original-PDF
RBG: Zonen für öffentliche Werke und Anlagen
1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:
–die Gemeinwesen;
–andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;
–Inhaber staatlicher Konzessionen;
–Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.
2Zusätzlich sind in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. § 24 ÜBERBAUUNGSZIFFER
1Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.
zu Abs. 3 siehe Anhang II Abb. 3 Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche : anrechenbare Grundstücksfläche (ÜZ = aGbF : aGSF).
2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.
3Nicht zur Überbauungsziffer zählen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, bei welchen maximal 20 % der Fassadenflächen in Erscheinung treten.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.