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Art. 24 · ÜBERBAUUNGSZIFFER

BZO Zonenreglement Siedlung Arlesheim · S. 19 · Original-PDF

RBG: Zonen für öffentliche Werke und Anlagen

1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch:

–die Gemeinwesen;

–andere Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts;

–Inhaber staatlicher Konzessionen;

–Personen des privaten Rechts, die öffentliche Aufgaben erfüllen, benötigt werden.

2Zusätzlich sind in beschränktem Umfang andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind. § 24 ÜBERBAUUNGSZIFFER

1Die Überbauungsziffer (ÜZ) ist das Verhältnis der anrechenbaren Gebäudefläche (aGbF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche.

zu Abs. 3 siehe Anhang II Abb. 3 Überbauungsziffer = anrechenbare Gebäudefläche : anrechenbare Grundstücksfläche (ÜZ = aGbF : aGSF).

2Als anrechenbare Gebäudefläche gilt die Fläche innerhalb der projizierten Fassadenlinie.

3Nicht zur Überbauungsziffer zählen unterirdische Bauten sowie Unterniveaubauten, bei welchen maximal 20 % der Fassadenflächen in Erscheinung treten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.