Art. 70 · RBV inkl. Anhang 11
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 22 · Original-PDF
. 2 Bei Mehrfamilienhäusern, gewerblichen und öffentlichen Bauten ist eine angemessene Zahl von gedeckten, leicht zugänglichen Velo- und Mofa-Abstellplätzen zu errichten. Grundlage liefert die Wegleitung "Bestimmung der Anzahl Abstellplätze für Motorfahrzeuge und Velos/Mofas" des Kantons (Amt für Raumplanung). Bei speziell nachgewiesenen Nutzungen (z. B. für Alterswohnungen) stützt der Gemeinderat bei der Baubewilligungsbehörde entsprechend begründete Ausnahmeanträge zur Reduktion der Pflicht-Abstellplätze. Für die Ermittlung einer angemessenen Zahl von Abstellplätzen für Velos / Mofas ist die Wegleitung richtungsweisend. Für Alterswohnungen sind i. d. R. weniger Abstellplätze für Velos und Mofas notwendig. 3 Offene Abstellplätze sind grundsätzlich unversiegelt, d.h. wasserdurchlässig und für Spontanvegetation geeignet auszugestalten. Bei Sammelparkplätzen von über 10 Abstellplätzen sind in angemessener Zahl und sinnvoller Anordnung hochstämmige Bäume zu pflanzen. Zu beachten sind die Empfehlungen und Massnahmen des GEP Allschwil. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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