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Art. 62 · RBV: Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 38 · Original-PDF

RBV: Gartengestaltungsmassnahmen an Gewässern und Waldrändern. 3 Auf Grünzonen dürfen Fusswege, Parzellenzufahrten und Zugänge sowie Parkierungsflächen gelegt werden, sofern sie unversiegelt oder mit wasserdurchlässigen Belägen und Materialien befestigt werden. Mindestens zwei Drittel der Grünfläche muss jedoch bepflanzt oder naturnah ausgestaltet sein. Allfällige Bestockungen und Bepflanzungen sind mit standortheimischen Arten auszuführen.

Bestehende versiegelte Grünflächen können weiter bestehen (Besitzstandsgarantie). 4 Für die Berechnung der baulichen Nutzung (Bebauungsziffer) darf der innerhalb der Grünzone liegende Parzellenteil miteinbezogen werden.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.