Art. 51 · Ausnahmen allgemeiner Art
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 43 · Original-PDF
1 Der Gemeinderat ist berechtigt, in Abwägung öffentlicher und privater Interessen sowie in Würdigung der besonderen Umstände des Einzelfalles nach Anhören des Bauausschusses bei der Baubewilligungsbehörde schriftlich und begründet Ausnahmen von den kommunalen Zonenvorschriften zu beantragen. Die Erteilung der Ausnahme erfolgt durch die Baubewilligungsbehörde. Sie erfordert eine entsprechende Begründung. Sockelgeschoss bei bestehenden Bauten im ebenen Gelände Bei einer Aufstockung einer bestehenden Baute im ebenen bzw. flachen Gelände, deren bestehendes Sockelgeschoss mehr als 1.0m in Erscheinung tritt (= Vollgeschoss gem. § 7 ZR), kann auf Antrag eine Ausnahme von der max. Vollgeschosszahl gemäss § 27 ZR gewährt werden. Voraussetzung ist in jedem Fall die Einhaltung des zulässigen Gebäudeprofils der entsprechenden Bauzone. Das Ausnahmeverfahren richtet sich nach § 51 ZR. 2 Es gelten die Bestimmungen gemäss § 7 der Verordnung zum Raumplanungsund Baugesetz BL. In Ergänzung dieser Bestimmungen kann der Gemeinderat Ausnahmen von den Zonenvorschriften gewähren: − von Fassaden- und Gebäudehöhen in steilen Hanglagen − bei Wohnbausanierungen von bestehenden Überbauungen gestützt auf § 26 ZR. − von den Dachformen und Bedachungsmaterialien, wenn sie sich harmonisch in die Umgebung einfügen, oder wenn damit nachweisbar Energie eingespart werden kann. 3 Die Baubewilligungsbehörde erlässt auf Antrag des Gemeinderates die entsprechenden Weisungen. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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