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Art. 33 · Gewerbezonen (G12, G15, G20a, G20b)

BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 33 · Original-PDF

Gewerbezonen (G 12, G 15, G 20a, G 20b) § 23 Abs. 1 RBG

1Gewerbezonen umfassen Gebiete, die insbesondere der Aufnahme von mässig störenden Betrieben vorbehalten sind.

2Gewerbezonen G 12, G 15 und G 20a Zugelassen sind namentlich: a) Mässig störendes Gewerbe, d.h. industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion, der Güterverteilung, der Lagerung und des Transports, Handels- und Dienstleistungsbetriebe wie Fachmärkte und Büros sowie Restaurationsbetriebe, Sport- und Freizeitanlagen (z.B. Fitnesscenter, Squashcenter etc.). Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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b) Pro Betrieb: Wohnungen für Betriebsinhaberinnen und Betriebsinhaber, für standortgebundenes und in beschränktem Umfang für betriebseigenes Personal, sofern die üblichen wohnhygienischen Anforderungen gewährleistet sind und die Belastungsgrenzwerte gemäss eidg. Lärmschutzverordnung eingehalten werden.

ergänzend zu § 23 Abs. 5 RBG § 23 Abs. 2 RBV regelt die Erweiterung von Verkaufseinheiten ohne QP-Verfahren.

Beschränkung von publikumsintensiven Nutzungen: Die kommunale Raum- und Zonenordnung lässt im linksufrigen Bachgrabengebiet keine publikums- und verkehrsintensiven Nutzungen zu (vgl. auch Verkehrsstudie Gewerbegebiet Bachgraben). Deshalb werden von der Gemeinde allfällige Verkaufseinheiten mit QP-Verfahren nicht unterstützt.

UVP-Pflicht: Infrastruktur-Anlagen für Gewerbe sind allenfalls UVPpflichtig (z.B. Parkierungsanlagen über 300 MFZ u.a.m.). Vgl. UVPV vom 19. Okt. 1988.

Beschränkung von güterverkehrs- und publikumsintensiven Nutzungen: Die kommunale Raum- und Zonenordnung lässt im linksufrigen Bachgrabengebiet keine publikums- und verkehrsintensiven Nutzungen zu (vgl. auch Verkehrsstudie Gewerbegebiet Bachgraben Allschwil der Verkehrsingenieure Rudolf Keller & Partner, April 2007). Deshalb werden von der Gemeinde allfällige Verkaufseinheiten und weitere publikumsintensive Nutzungen mit QPVerfahren nicht unterstützt. Nicht zugelassen sind: a) Neue Verkaufseinheiten des täglichen und periodischen Bedarfs (food, non food), ausser im Rahmen eines Quartierplanes.

Ausnahmen dazu sind: - Angemessene Erweiterung bestehender Verkaufseinheiten im Sinne von § 23 Abs. 2 RBV.

3Gewerbezone G 20b Zugelassen sind namentlich: a) Arbeitsplatzintensive industrielle und gewerbliche Betriebe der Produktion, der Forschung, des Handels sowie Dienstleistungsbetriebe (z.B. Hochtechnologiebetriebe wie Life Sciences, Medizinaltechnik, IT, Pharma, Elektronik, Feinmechanik u.a.m.), den Firmen angekoppelte Sozialstrukturen wie Kinderhorte etc., Restaurationsbetriebe, Sport- und Freizeitanlagen mit lokalem Einzugsgebiet (z.B. Fitnesscenter etc.). b) Wohnraum gemäss § 23 Abs. 5 RBG. Nicht zugelassen sind: a) Reine güterverkehrsintensive Betriebe der Güterverteilung, der Lagerung und des Transports (Logistik, Distribution, Zwischenlager/Lager u.ä.) b) Publikumsintensive Sport- und Freizeitanlagen mit regionalem Einzugsgebiet (z.B. Erlebnispark, Multiplexkino, Sportzentrum, Golf etc.). Dies gilt auch für Nutzungen im Rahmen von Quartierplänen. c) Offene Lagerplätze.

4Verhältnis zu Wohnbauten Grenzt eine Wohnzone bzw. Wohn-/ Geschäftszone direkt an eine Gewerbezone, so darf in letzterer bis auf eine Tiefe von 15.0 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone bzw. Wohn-/ Geschäftszone zulässt.

5Technische Aufbauten bei Gewerbezonen Technisch bedingte Aufbauten dürfen, gemessen ab Oberkante Decke bis Oberkante Dachkonstruktion, die maximal zulässige Gebäudehöhe um höchstens 3.0 m überragen. Abluftkamine können aus technischen bzw. lufthygienischen Gründen die maximale Gebäudehöhe um mehr als 3.0 m überragen. Die Aufbauten müssen um das Mass ihrer Höhe hinter der Fassadenflucht liegen. Ergänzung zu § 6 Abs. 5 ZR vgl. StFV (Störfallverordnung) Diese Massnahme soll das Gefahrenpotential der Wohnzonen weit möglichst minimieren.

6Neue Störfallbetriebe Neue Störfallbetriebe im Sinne der Störfallverordnung (StFV) sind in der Gewerbezone G20b zu platzieren.

7Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 27 dieses Reglementes festgelegt. Zonenreglement Siedlung, Allschwil

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D.6 Zone für öffentliche Werke und Anlagen

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.