Art. 32 · Zonen mit Quartierplanpflicht - Bestehende Gesamtüberbauungen
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 32 · Original-PDF
Zonen mit Quartierplanpflicht - Bestehende Gesamtüberbauungen (GU) Die Gesamtüberbauungen entstanden zwischen 1960 und 1971 und basieren auf der Rechtsgrundlage des vorletzten kantonalen Baugesetzes, welches von 1941 bis 1968 gültig war, sowie dem dannzumal gültigen Zonenreglement der Gemeinde Allschwil.
1Vorbestandene Gesamtüberbauungen Die Areale der Gesamtüberbauungen umfassen Bauzonen, welche vor dem Inkrafttreten des heute gültigen kantonalen Raumplanungs- und Baugesetz rechtskräftig überbaut wurden.
2Zonenkonformität Die Zonenkonformität der Gesamtüberbauungen wird sichergestellt durch die Definition der Geschossigkeit der einzelnen Baukörper im Zonenplan, durch die Umschreibung der Nutzungsarten der einzelnen GUs in Absatz 3 sowie durch das tatsächlich realisierte bauliche Nutzungsmass, gestützt auf Baubewilligungen. Bauliches Nutzungsmass Stand 1. Juli 2006 = zulässiges Nutzungsmass der einzelnen GUs. 3 Zulässige Nutzungsarten in den einzelnen GUs sind: GU Birkenzenter: Wohn-/Geschäftsnutzung auf Parz. A-1118 gem. § 21 Abs. 2 RBG, übrige Gebäude > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Päpstler: Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Kimmo AG: Zwei Ladengebäude > WG-Nutzung gem. § 21 Abs. 2 RBG, Kindergarten sowie zwei Hochhäuser mit Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Basler-Leben: Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Bettenacker: Auf Parz. A-693 WG-Nutzung im EG (Laden) gem. § 21 Abs. 2 RBG, übrige Geschosse sowie übrige Gebäude > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. Rechtskräftig mit RRB Nr. 1247 vom 10.05.1960. vom 07.03.1961. Rechtskräftig mit RRB von 1963. 1964. Rechtskräftig mit RRB Nr. 311 vom 28.01.1964 und Änderung mit RRB Nr. 2242 vom 27.10.1981. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
Seite 17 GU Lindenstrasse / Ulmenstrasse: Auf Parz. A-519 WG-Nutzung im EG (Ladencenter) gem. § 21 Abs. 2 RBG, übrige Geschosse sowie übrige Gebäude auf Parz. A-520 > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Lettenweg: Auf Parz. A-874 WG-Nutzung im EG (Läden) gem. § 21 Abs. 2 RBG, übrige Geschosse sowie übrige Gebäude > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Lindenpark: Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG und ein Kindergarten. GU Metzgersmatten: Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG und zwei Kindergärten. GU Spitzgarten: Wohn-/Geschäftsnutzung gem. § 21 Abs. 2 RBG im nordöstlichen Gebäude entlang der Baslerstrasse, übrige Gebäude > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG. GU Schlappenmatten I: Wohn-/Geschäftsnutzung gem. § 21 Abs. 2 RBG im Sockelgeschoss des Gebäudes Grabenmattweg Nr. 61, übrige Geschosse sowie übrige Gebäude > Wohnnutzung gem. § 21 Abs. 1 RBG mit Ausnahme der zwei Kindergärten im Gebäude Grabenmattweg Nr. 63 Rechtskräftig mit RRB von 1966. RRB Nr. 164 vom 16.01.1968. Rechtskräftig mit RRB Nr. 165 vom 16.01.1968. Rechtskräftig mit RRB vom 12.03.1968. Rechtskräftig mit RRB Nr.
4Sanierung bestehender Gesamtüberbauungen Die bauliche oder energetische Sanierung bestehender Gesamtüberbauungen bedarf die Ausarbeitung eines Gesamtkonzeptes. Das Verfahren und das allfällige Erteilen von notwendigen Ausnahmen richtet sich nach § 26 ZR (Ausnahmeüberbauung nach einheitlichem Plan). Energetische Sanierungsmassnahmen sind z.B. die Nachisolation der Gebäudehüllen, Fenstersanierung, Balkonverglasungen etc.
5Quartierplanpflicht Für grössere bauliche Sanierungen der Bebauung und des Aussenraumes oder für bauliche Nachverdichtungen etc. ist das Quartierplanverfahren anzuwenden.
Siehe § 23 bzw. § 24 ZR.
6Bestehende Dienstbarkeiten und vertragliche Vereinbarungen Allfällige vertragliche Regelungen und Grundbucheinträge wie Grundlasten, Dienstbarkeiten etc. bleiben grundsätzlich bestehen, sofern Sanierungsmassnahmen nicht eine Anpassung erfordern. Anpassungen dürfen nur soweit vorgenommen werden, dass dadurch der Grundsatz der befriedigenden Gesamtwirkung und Funktionalität der GU nicht beeinträchtigt wird.
D.5 Gewerbezonen
| Zonenparameter | Zone W 1 | Zone W 2 |
|---|---|---|
| Bebauungsziffer | max. 24 % | max. 25 % |
| Max. Wohnungszahl pro Baukörper | 3 | 4 |
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