Art. 30 · Wohn- und Geschäftszone (WG4)
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 31 · Original-PDF
Wohn- und Geschäftszone (WG 4) § 21 Abs. 2 RBG. Beispiele für wenig störende Betriebe (nicht abschliessend):
–Dienstleistungsbetriebe, z. B.: Arzt- / Zahnarzt- und Tierarzt-
1Wohn- und Geschäftszonen umfassen Gebiete, die der Wohnnutzung und wenig störenden Betrieben vorbehalten sind. Zugelassen sind namentlich Läden, Dienstleistungsbetriebe, Geschäfts- und Büroräumlichkeiten, Schulungsräume, Wohn- und Beschäftigungsheime, Restaurants, Hotels, Handwerksbetriebe etc. sowie ähnliche Betriebe mit wenig störenden maschinellen Einrichtungen. praxen, Fitnessstudios, Architektur- und Advokaturbüros, Beratungsstellen, Versicherungen, Reisebüros, Coiffeurgeschäfte, Detailhandelsbetriebe, Autohandel etc.
2Bei wenig störenden Betrieben mit massiven Auswirkungen auf die nachbarliche Wohnnutzung (z. B. grosser Publikumsverkehr etc.), kann der Gemeinderat zum Schutze der Wohnnutzung die Betriebs- und Öffnungszeiten in den Nachtstunden beschränken oder andere immissionsmindernde flankierende Massnahmen verordnen.
–Handwerksbetriebe, z.B.: Elektriker, Feinmechaniker, Sanitärbetriebe, kleinere Werkstätten, Ateliers etc. Im Weiteren wird auf das Polizeireglement der Einwohnergemeinde vom 24. Mai 2000 verwiesen.
3Zonenspezifische Parameter sind in der Zonentabelle in § 27 dieses Reglementes festgelegt.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.