Art. 11 · Allgemeine Einpassung (Gestaltungsgrundsatz)
BZO Zonenreglement Siedlung Allschwil · S. 16 · Original-PDF
Diese Bestimmung konkretisiert § 104 RBG bzw. ist als Ergänzung zu diesem Paragraphen und als Grundsatz für das Bauen im Siedlungsraum anzuwenden. Vorbehalten bleibt das qualifizierte öffentliche Interesse der Gemeinde für die Einpassung in sensibeln Ortsteilen. 1 Alle Bauten und Anlagen sind derart in ihre bauliche und landschaftliche Umgebung (Landschafts-, Orts-, Quartier- und Strassenbild) einzugliedern, dass eine gute Gesamtwirkung entsteht. Dies gilt für alle nach aussen in Erscheinung tretenden Bestandteile wie: Stellung, Form, Staffelung und Gliederung der Baumassen; Dachform, Dachneigung und Dachgestaltung; Farbgebung und Materialwahl; Terrain- und Umgebungsgestaltung sowie Bepflanzung. Insbesondere ist im räumlichen Einflussbereich von wertvollen Objekten und Ortsbildern (z.B. Ortskern, Ortsbildschutzzone „Borerhof“ etc.) auf eine gute bauliche Einpassung zu achten. Vergleiche auch Kommentar zu § 10 ZR. 2 Wenn Bauten oder bauliche Veränderungen das Strassen-, Platz-, Dorf-, Landschafts- und Aussichtsbild grob beeinträchtigen würden, ist der Gemeinderat zur Einsprache verpflichtet. Diese ist gegenüber der Bauherrschaft zu begründen, wobei eine einvernehmliche Lösung gesucht werden soll. Die Rechte bezüglich zonenmässiger Überbauung bleiben gewährleistet. Vogelschutz bei Verglasungen: Für Glasfassaden und grössere Verglasungen in Fenstern und Türen sind die Richtlinien und Empfehlungen der Schweizerischen Vogelwarte Sempach zu beachten. Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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Prinzipskizzen Geneigte Dächer Mansarddach Firstanordnung min. 1.0 m min. 1.0 m obere Dachflächenneigung max. 20° Gebäudehöhe max. 20° min. 20° Dachgestaltung mit zwe i Dachaufbauten Dachaufbauten max. 1.6 m min. 0.5 m max. 1.6 m B B B+B = max. 1/2 Fassadenlänge max. 1.6 m Zonenreglement Siedlung, Allschwil
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3 Bei der Umgebungsgestaltung sowie baulichen Veränderungen sind die Aspekte des ökologischen Ausgleichs zu beachten. Soweit möglich ist eine naturnahe Gestaltung und standortgemässe Bepflanzung mit standortheimischen Arten vorzunehmen. Bei Bodenbefestigungen sollen grundsätzlich wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge verwendet werden. Grundlage bildet § 9 des kant. Gesetzes über den Natur- und Landschaftsschutz (NLG). Zu beachten sind die Empfehlungen und Massnahmen des GEP Allschwil.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.