Art. 9 · Ermittlung des Gebäudeprofils für Wohnbauten
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 13 · Original-PDF
1Sockelgeschoss Die Oberkante der Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) darf maximal 1.00 m über dem höchsten und maximal um das in den zonenspezifischen Bestimmungen angegebene Mass über dem tiefsten Punkt des gewachsenen Terrains liegen. Gemessen wird an der äussersten Fassadenflucht. Definition des gewachsenen Terrains gemäss § 8 RBV. Schnittpunkt Sockelgeschoss / Terrain = Kote 0.00 Sockelgeschoss Prinzipskizze nebenstehend
2Fassadenhöhe Die Fassadenhöhe wird gemessen ab Oberkante Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Oberkante der Dachkonstruktion (OK rohe Dachkonstruktion, exkl. Dachhaut). Bei Pultdächern darf die pultfirstseitige Fassadenhöhe um maximal 2.00 m erhöht werden. Fassadenhöhe Prinzipskizze nebenstehend Fassadenhöhe Pultdach Prinzipskizze nebenstehend Zonenreglement Siedlung, Aesch
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Prinzipskizzen Versetzte Geschosse Fassadenhöhe / Gebäudehöhe bei unbeheizten Nebenbauten Gebäudelänge Zonenreglement Siedlung, Aesch
Prinzipskizze zu Seite 5
Kommentar
3Gebäudehöhe Die Gebäudehöhe wird gemessen ab Oberkante Sockelgeschossdecke (OK roh Boden Erdgeschoss) bis zum höchsten Punkt der rohen Dachkonstruktion (OK rohe Dachkonstruktion, exkl. Dachhaut). Gebäudehöhe ⇒ Prinzipskizze Seite 4 nebenstehend
4Mindergeschossige Bauweise Wird in einer Zone um ein Vollgeschoss weniger hoch gebaut als zulässig, so gilt dies als mindergeschossig, wenn die Fassaden- und Gebäudehöhen um mindestens 2.00 m unter den jeweils gültigen Maximalhöhen liegen.
5Versetzte Geschosse Bei versetzten Geschossen sind die Masse des Gebäudeprofils für jedes Niveau einzuhalten.
Versetzte Geschosse ⇒ Prinzipskizze nebenstehend
6Fassadenhöhe/Gebäudehöhe bei unbeheizten Nebenbauten Die Fassadenhöhe von max. 3.50 m und die Gebäudehöhe von max. 5.50 m wird jeweils an der äussersten Fassadenflucht vom höchsten Punkt des gewachsenen bzw. abgegrabenen Terrains aus gemessen. In der Regel betrifft dies Bauten und Bauteile frei von der Berechnung der baulichen Nutzung (im Sinne von § 7 Abs. 1 lit. d ZR).
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.