Art. 38 · Inkrafttreten, Anpassung
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 5 · Original-PDF
18 F. Beschlüsse 19 Zonenreglement Siedlung, Aesch
Kommentar
A. ERLASS Der Erlass definiert die massGestützt auf das Bundesgesetz über die Raumplanung (RPG) vom 22. Juni 1979, die dazugehörige Verordnung (RPV) vom 28. Juni 2000 und auf das kantonale Raumplanungs- und Baugesetz (RBG) vom 8. Januar 1998 sowie die dazugehörende Verordnung (RBV) vom 27. Oktober 1998 erlässt die Einwohnergemeinde Aesch das nachfolgende Zonenreglement Siedlung. Es bildet zusammen mit dem Zonenplan Siedlung die Zonenvorschriften Siedlung. gebenden gesetzlichen Grundlagen der Zonenvorschriften. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Weitere gesetzliche Grundlagen sind im "Abkürzungsverzeichnis / Gesetzliche Grundlagen", auf der vordersten Seite des Reglementes aufgeführt.
B. EINLEITUNG § 38 Inkrafttreten, Anpassung
1Die von der Gemeindeversammlung beschlossenen Zonenvorschriften treten mit der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.
2Spätestens nach 15 Jahren sind die Vorschriften gesamthaft zu überprüfen und nötigenfalls geänderten Verhältnissen anzupassen. Der Planungshorizont der Zonenvorschriften beträgt gestützt auf das RPG ca. 15 Jahre. Zonenreglement Siedlung, Aesch
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F. BESCHLÜSSE Gemeinde Beschluss des Gemeinderates:
31. August 2004 Beschluss der Gemeindekommission: 21. September 2004 Beschluss der Einwohnergemeindeversammlung: 13. Oktober 2004 Referendumsfrist: 13. Oktober 2004 bis 13. November 2004
Masstabelle: Die Spaltenzuordnung ist nur im Original-PDF (S. 5) verbindlich lesbar.
Urnenabstimmung: -- Publikation der Auflage im Amtsblatt Nr. 47 vom
18. November 2004 Auflage vom 18. November 2004 bis 22. Dezember 2004
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Namens des Gemeinderates
Die Präsidentin: Der Gemeindeverwalter: Kanton Vom Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft genehmigt mit Beschluss Nr. 407 vom 15. März 2005 Publikation des Regierungsratsbeschlusses im Amtsblatt Nr. 11 vom 17. März 2005 Der Landschreiber:
sig. W. Mundschin Zonenreglement Siedlung, Aesch
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NOTIZEN:
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.