Art. 24 · Bauweise und Gestaltung im Dorfkern
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 29 · Original-PDF
1Bauliche Gestaltung In den Kernzonen sind erhöhte Anforderungen an die Gestaltung und Einpassung zu erfüllen. Bauten und Anlagen müssen sich in ihre Umgebung einfügen und auf geschützte und schützenswerte Objekte Rücksicht nehmen, so dass eine gute Gesamtwirkung erreicht wird. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Stellung des Baukörpers, der Gebäudeform und der architektonischen Gestaltung.
Neu- und Umbauten müssen sich sinnvoll in das Strassenbild und die herkömmliche Bauweise einfügen, vor allem im Hinblick auf:
–Stellung, kubische Form und Dachneigung der Bauten;
–Massstab, Gestaltung, Material und Farbgebung;
–Vorplatzgestaltung. Nicht gestattet sind im Strassenbild sichtbare Garagenrampen sowie freistehende oder angebaute Garagen.
2Gestaltung der Strassenfassaden Die Strassenfassaden der einzelnen Bauten sind als Teil der Fassadenabwicklung zu sehen. Dabei ist dem Erdgeschoss besondere Beachtung zu schenken. Zonenreglement Siedlung, Aesch
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3Geschlossene Bauweise Ob und in welchem Ausmass die Grenz- und Näherbaurechte beizubehalten, zu erteilen oder zu verweigern sind, wird mittels Baulinien festgelegt. Dabei ist zu beachten:
–ob dadurch eine bessere Lösung für das Ortsbild und den Einzelfall erreicht wird;
–ob mit passenden baulichen Ergänzungen auf den Nachbarparzellen gerechnet werden kann;
–ob bei veränderten Gebäudeabständen die Frage der Belichtung bestehender Bauten zufrieden stellend lösbar ist.
4Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten sind gestattet. Sie dürfen nicht mehr als 1/3 der jeweiligen Fassade ausmachen und eine max. Höhe von 3.00 m aufweisen (ab OK rohe Decke Sockelgeschoss). Bei Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat weitergehende Abgrabungen bewilligen. § 24 RBG
1Zonen für öffentliche Werke und Anlagen umfassen Gebiete, die zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben benötigt werden. In beschränktem Umfang sind andere Nutzungen zulässig, sofern sie mit der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben verträglich sind.
2Die Nutzung richtet sich nach dem für das Werk oder die Anlage vorgegebenen Zweck. Die Bauweise richtet sich nach der Funktion der Anlage, und es sind die öffentlichen und privaten Interessen zu berücksichtigen.
3Verhältnis zu Bauten in der Wohnzone bzw. in der Wohn- / Geschäftszone Grenzt eine Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone direkt an eine Zone für öffentliche Werke und Anlagen so darf bis auf eine Tiefe von 15.00 m nicht höher gebaut werden, als es das Gebäudeprofil der angrenzenden Wohnzone bzw. Wohn- / Geschäftszone zulässt. Diese Regelung gilt nur, wenn eine gemeinsame Grenze vorliegt und keine öffentliche Strasse dazwischen liegt.
4Die Bepflanzung hat grundsätzlich mit einheimischen standortgerechten Arten im Sinne des ökologischen Ausgleichs zu erfolgen. Für Bodenbefestigungen sind möglichst wasserdurchlässige Materialien bzw. Beläge zu verwenden. Die Selbstverpflichtung der Gemeinde, öW+A-Zonen nach ökologischen Gesichtspunkten zu bepflanzen und Bodenbefestigungen möglichst wasserdurchlässig auszuführen, soll Vorbildwirkung haben.
5Flachdächer sind extensiv zu begrünen. Zonenreglement Siedlung, Aesch
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E. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.