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Art. 16 · Abgrabungen und Aufschüttungen

BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 19 · Original-PDF

1Abgrabungen beim Sockelgeschoss Bei Abgrabungen des gewachsenen Terrains am Gebäude darf die zulässige Sockelgeschosshöhe nicht überschritten werden. Abgrabungen am Sockelgeschoss sind bis zu 1/3 des Umfanges zulässig. Das Sockelgeschoss darf jedoch höchstens bis zu dem in den zonenspezifischen Bestimmungen angegebenen Mass in Erscheinung treten. Abgrabungen  Prinzipskizze nebenstehend

2Abgrabungen für Hauseingänge und Garageneinfahrten Für Hauseingänge und Garageneinfahrten dürfen Abgrabungen vom maximal 7.50 m obere Einschnittsbreite und 3.00 m Höhe vorgenommen werden. Bei Reihen- und Mehrfamilienhäusern kann der Gemeinderat weitergehende Abgrabungen bewilligen. Für Abgrabungen in der Kernzone siehe § 24 Abs. 4 ZR

3Aufschüttungen In Geländewannen, in steilem Gelände, bei Anpassungen an bestehende Aufschüttungen und Abgrabungen sowie aus architektonischen oder kanalisationstechnischen Gründen kann der Gemeinderat Ausnahmen gestatten. Diese Bestimmung dient der besseren Einpassung von Bauten und deren Umgebung in das gewachsene Terrain.

4Abgrabungen und Aufschüttungen in den Gewerbezonen unterliegen keiner Restriktion.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.