Art. 15 · Attikageschosse auf Flachdächern
BZO Zonenreglement Siedlung Aesch BL · S. 19 · Original-PDF
Attikageschoss
1Die Höhe des Attikageschosses darf, gemessen ab Oberkante der rohen Decke des darunter liegenden Vollgeschosses bis zur Oberkante der rohen Dachkonstruktion des Attikageschosses, maximal 3.00 m betragen. Zusätzliche Aufbauten sind mit Ausnahme technisch bedingter Bauteile verboten. Prinzipskizze nebenstehend
2Die Attikageschosse dürfen an den Schmalseiten des Baukörpers mit der darunter liegenden Fassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Rücksprünge der nicht fassadenbündigen Seiten müssen minimal 2.00 m betragen. Dies gilt auch für nutzungsfreie Wintergärten.
3Bauteile zur Erschliessung des Attikageschosses (Treppenhaus, Lift etc.) dürfen auch an der Längsfassade fassadenbündig angeordnet werden. Die Maximallänge des Erschliessungsbauteiles darf 6.00 m nicht überschreiten.
4Überdachungen und Dachvorsprünge müssen minimal 1.60 m hinter der darunter liegenden Längsfassade des Baukörpers liegen.
C.3 Vorschriften Gestaltung der Umgebung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.