Art. 91
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28 · Original-PDF
1Baueinsprache kann erheben, a) wer durch das Baubegehren berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse daran hat, dass es abgewiesen oder geändert wird; b) wer durch eine besondere Vorschrift zum Rekurs ermächtigt ist.
2Aus der Begründung muss mindestens hervorgehen, warum das Bauvorhaben beanstandet wird.
3Einspracheverfahren werden durch öffentliche Anzeige eingeleitet. Während der Einsprachefrist ist durch Hinweise im Gelände wie Schilder oder Profile auf das Bauvorhaben aufmerksam zu machen. Die Verordnung bestimmt die Einzelheiten und die Ausnahmen. 5.Kapitel.VI.2. Baurekurs
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