Art. 90
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 27 · Original-PDF
1Die Vollzugsorgane können Leistungen auf Kosten der säumigen oder verhinderten Pflichtigen er bringen oder durch Dritte erbringen lassen.
2Die Kosten der Ersatzvornahme und ihre Verzinsung sind öffentlichrechtliche Grundlasten, die den anderen dinglichen Rechten vorgehen.
3Die Grundlasten können im Grundbuch angemerkt werden. Bei fehlender Anmerkung tritt die per sönliche Haftung der Pflichtigen an die Stelle der Grundstückshaftung, wenn das Grundstück nach der Ersatzvornahme durch ein der Handänderungssteuer unterliegendes Rechtsgeschäft veräussert wird. 27 Bau- und Planungsgesetz 730.100 5.Kapitel.VI. Rechtspflege 5.Kapitel.VI.1. Baueinsprache
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