Art. 74
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 22 · Original-PDF
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1Die zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen ist durch Verordnung zu bestimmen. Die Re gelung hat zu berücksichtigen: a) die Geschossfläche; b) die Zahl der Wohnungen oder der nach der Erfahrung zu erwartenden Arbeitsplätze; c) die Qualität der Verkehrserschliessung, besonders die Erreichbarkeit mit öffentlichen Verkehrsmitteln. 22 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2Die Nutzung von Abstellplätzen ist grundsätzlich frei. Mehrfachnutzungen sind zulässig, solange da durch nicht wesentlich mehr Verkehr entsteht, als bei einer bewilligungsgemässen Nutzung im Durch schnitt entstehen würde. Die Einzelheiten regelt die Verordnung. *
3Der Regierungsrat kann die Baubewilligungsbehörde ermächtigen, Quartierparkings zu bewilligen, wenn die Bedingungen gemäss § 19 bis USG BS eingehalten sind. *
4Ein angemessener Anteil — jedoch mindestens 25 % — der Parkplätze müssen mit Ladestationen für Elektroautos ausgerüstet sein. Für sämtliche restliche Parkplätze sind bauliche Vorkehrungen (Einbau von Leerrohren) zu treffen, um diese zu einem späteren Zeitpunkt nachrüsten zu können. Einzelheiten regelt die Verordnung. * 3.VI.6.c) Lage § 75 *
1Die Abstellplätze müssen auf demselben Grundstück wie die Bauten und Anlagen oder in ihrer Nähe liegen.
2Abstellplätze auf anderen Grundstücken sind den Bauten und Anlagen durch Grundbucheinträge zu zuordnen. Die Einträge dürfen ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde nicht geändert oder ge löscht werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 3.VI.7. Fahrtenmodell * 3.VI.7a) Festlegung einer Jahresfahrtenzahl bei verkehrsintensiven Einrichtungen § 75 a *
1Für verkehrsintensive Einrichtungen sind die zulässige Zahl der Abstellplätze für Personenwagen und die Zahl der pro Jahr zulässigen Fahrten festzulegen.
2Als verkehrsintensive Einrichtungen gelten Dienstleistungs-, Verkaufs- oder Freizeitanlagen gemäss Richtplan, sofern sie durchschnittlich 2000 Fahrten oder mehr pro Betriebstag auslösen. Eine ver kehrsintensive Einrichtung kann aus einer Mehrzahl von Anlagen sowie ergänzenden Nutzungen mit einem funktionalen Zusammenhang bestehen.
3Die zulässige Fahrtenzahl ist durch Verordnung festzulegen. Die Regelung hat zu berücksichtigen: a) das nutzungsspezifische Verkehrspotenzial pro Parkplatz; b) die Strassennetzkapazität; c) die Lärmbelastung. 3.VI.7b) Berichterstattung § 75 b *
1Der Eigentümer hat dem zuständigen Departement jährlich über die ausgelösten Fahrten Bericht zu erstatten. 3.VI.7c) Überschreitung der Jahresfahrtenzahl § 75 c *
1Bei erstmaliger Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl werden eine Sockelabgabe von CHF 25 pro bewilligten Abstellplatz sowie eine Abgabe von CHF 3.50 pro überzählige Fahrt erhoben. Bei der zweiten und dritten Überschreitung in Folge erhöhen sich die Ansätze um ein Viertel, respektive um die Hälfte. Bei der vierten Überschreitung in Folge wird die Abgabe verdoppelt. Die Abgabe wird der Teuerung angepasst. 23 Bau- und Planungsgesetz 730.100
2Bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl im ersten Betriebsjahr kann auf die Erhebung der Abgaben vorläufig verzichtet werden. Der Verzicht wird endgültig mit Einhaltung der bewilligten Fahrtenzahl im zweiten Betriebsjahr. Bei Überschreitung der bewilligten Fahrtenzahl auch im zweiten Betriebsjahr werden die Abgaben für beide Überschreitungen erhoben.
3Die für die Überschreitung der bewilligten Anzahl Fahrten zu leistenden Abgaben sind öffent lichrechtliche Grundlasten. Die Abgabepflicht wird im Grundbuch angemerkt, wenn die Abgabeverfü gung rechtskräftig geworden ist.
4Bei fehlender Anmerkung erlischt die Abgabepflicht, wenn das Grundstück nach sechs Monaten die Hand ändert. 3.VII. Kennzeichnung der Gebäude
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