← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis

Art. 72

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 22 · Original-PDF

1Ungenutzte Flachdächer sind mit einer Vegetationsschicht zu überdecken. 3.VI.6. Abstellplätze für Fahrzeuge VI.6.a) Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge § 73 *

1Bei Neubauten, wesentlichen baulichen Änderungen oder Nutzungsänderungen sind die für die zweckentsprechende Verwendung erforderlichen Abstellplätze für Velos, Mofas, Kinderwagen und Kinderfahrzeuge zu erstellen, ausser es sprechen überwiegende Interessen dagegen.

2Die Abstellplätze sind gut zugänglich und zweckmässig anzulegen.

3Die Details zu Anzahl, Lage, Zugänglichkeit und Ausrüstung der erforderlichen Abstellplätze sind durch Verordnung zu bestimmen.

4Bei Neubauten, welche mehr als 4'000 m² Bruttogeschossfläche aufweisen, ist die VSS-Norm betref­ fend Bedarfsermittlung und Standortwahl von Veloparkierungsanlagen einzuhalten. 3.VI.6.b) Autos

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.