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Art. 67
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21 · Original-PDF
1Gebäude sind den Anforderungen des Gesundheits- und des Umweltschutzes und einer sparsamen und rationellen Energienutzung entsprechend vor Kälte und Wärme, Feuchtigkeit und Lärm zu schüt zen. 3.VI. Ausstattung 3.VI.1. Sanitäre Einrichtungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.