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Art. 65
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 21 · Original-PDF
1Zur Benutzung durch Menschen oder Tiere bestimmte Räume müssen genügend gelüftet werden können.
2Wenn es zum Schutz von Menschen, Tieren oder Sachen nötig ist, sind Lüftungsanlagen einzubauen. IV.3. Raumhöhe § 66 *
1Zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmte Räume müssen mindestens 2,5 m hoch sein. In den Zonen 2 und 2a genügen 2,3 m.
2In abgeschrägten Räumen muss die Mindesthöhe über den zum Gehen oder Stehen nötigen Flächen eingehalten sein. 3.V. Dämmung und Abdichtung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.