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Art. 49
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF
1Wenn eine auf der Grenze stehende Mauer beim Anbau ersetzt werden müsste und überwiegende In teressen dagegen sprechen, ist die Grenze auf Antrag einer Partei an die Aussenseite der Mauer zu ver legen.
2Die Grenze ist auf Antrag einer Partei in die Mauermitte zu verlegen, wenn eine auf der Grenze ste hende Mauer einseitig verbreitert worden ist und die andere Partei die neuen Teile mitbenutzen will.
3Es gelten die Vorschriften über die Grenzregulierung. 5.II. Vorübergehende Benutzung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.