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Art. 48
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 16 · Original-PDF
1Wer an eine auf der Grenze stehende Gebäudemauer anbaut, hat den halben Wert der mitbenutzten Teile zu vergüten.
2Wer die Mauer zum Befestigen von Spalieren, Haken und dergleichen benutzt, hat den dadurch ent stehenden Schaden zu ersetzen.
3Muss die Mauer ersetzt, instand gestellt oder an eine Vorschrift angepasst werden, ist für die Kosten aufteilung massgebend, was für ein Interesse die Parteien daran haben. 5.I.3. Grenzänderungen
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.