Art. 47
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 15 · Original-PDF
1Scheidemauern von Gebäuden dürfen zur Hälfte auf das Nachbargrundstück gestellt werden, a) wenn auf beiden Seiten Randbebauungen zulässig sind, b) wenn sie die Grenze nicht um mehr als 20 cm überschreiten.
2Fundamente unterhalb des ersten Untergeschosses dürfen die Nachbargrenze bis zu 30 cm über schreiten. 15 Bau- und Planungsgesetz 730.100
3Eine Entschädigung für die Beanspruchung des fremden Bodens ist nicht geschuldet.
4Die Parteien können die Errichtung von Grenzvorrichtungen und weiterer Bauten auf der Grenze ver einbaren, an denen sie gemeinsam interessiert sind. 5.I.2. Kostenaufteilung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.