Art. 2 · Arbeitszone
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF
1Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden.
2Ein Grundstück ist baureif, a) wenn seine Lage, seine Form und seine Grösse für die zulässige bauliche Nutzung zweck mässig sind; b) wenn feststeht, dass seine Grenzen für die zulässige Nutzung des umliegenden Gebiets nicht verändert werden müssen; c) wenn es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hin reichend erschlossen wird; d) wenn die Vorschriften über den Umweltschutz eine den Nutzungsplänen entsprechende Bebauung nicht ausschliessen. 1) SR 700. 2) SR 843. 3) SR 814.01. 4) Ratschlag und Entwurf zu einem Baugesetz und Bericht des RR zu 5 Anzügen und zur Initiative für betagten- und behindertenfreundliches Bau en vom 7. November 1995/BD Drucksache Nr.
8637
, Bericht GRK dazu vom 1. Sept. 1999 Nr.
8940
. Ratschlag Nr.
9230
zur Änderung des Bau- und Planungsetzes, beschlossen am 20.1.2005. 5) Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern. 1 Bau- und Planungsgesetz 730.100 1.1.2. Erschliessung 1.1.2.a) Anforderungen § 2 Arbeitszone
1Für die Arbeitszone werden folgende Vorschriften erlassen: a) In der Arbeitszone sind Betriebe zulässig, die mässig störende Emissionen verursachen. Wohnraum darf nur für Personal erstellt werden, das zur Beaufsichtigung des Betriebs ständig auf dem Betriebsareal anwesend sein muss. b) In der Arbeitszone kann begründet von folgenden Bestimmungen des kantonalen Bauund Planungsgesetzes abgewichen werden: §§ 10-11 betreffend Geschosszahl, §§ 14-16 betreffend Gebäudetiefe, § 29 lit. a) betreffend Freiflächenziffer sowie § 52 betreffend Gärten und Grünflächen. Einer Abweichung wird nur zugestimmt, wenn dies für die ge plante gewerbliche Nutzung sachlich erforderlich ist.
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.