← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis

Art. 1 · Zone 2R

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 1 · Original-PDF

Zweck

1Dieses Gesetz dient a) der zweckmässigen und umweltschonenden Nutzung des Bodens nach den Zielen und Grundsätzen des Raumplanungsrechts; b) der Wahrung und Förderung der städtebaulichen Qualität und einer nachhaltigen Sied­ lungsentwicklung, eingebettet in die grenzüberschreitende Agglomeration; c) der Erhaltung und Verbesserung der Wohn- und Lebensqualität in der Stadt Basel und den Landgemeinden. 1. Teil: Bauvorschriften 1. Kapitel: Baureife 1.1.1. Grundsatz 5) § 1 Zone 2R

1Für die Zone 2R werden folgende Vorschriften erlassen: a) Es gelten die Bauvorschriften der Zone 2a mit den folgenden Abweichungen. b) Die überbaute Fläche darf bei zweigeschossiger Bauweise maximal 20%, bei eingeschos­ siger Bauweise maximal 28% der gesamten Grundstücksfläche betragen; von dieser Vor­ schrift ausgenommen ist das im Zonenplan schraffierte Gebiet. c) Es dürfen nur Ein- und Zweifamilienhäuser erstellt werden. d) Die Wandhöhe beträgt bei eingeschossigen Bauten höchstens 4,5 m, bei zweigeschossi­ gen Bauten höchstens 7,2 m, die entsprechenden Firsthöhen betragen höchstens 9,0 m und 11,0 m. e) Der Erdgeschossfussboden darf Mitte Haus bei zweigeschossiger Bauweise nicht mehr als 1,20 m über dem Terrain liegen, wobei die sichtbaren Wände unterhalb des Erdge­ schossfussbodens an keiner Stelle die Höhe von 1,8 m übersteigen dürfen. f) Die maximale Höhe von Stützmauern, Auffüllungen und Abgrabungen darf, gemessen ab dem massgeblichen Terrain, maximal 1,2 m betragen. Die Neigung von Böschungen darf nicht grösser sein als 66%. g) Entlang der im Plan mit Aussichtsschutz bezeichneten Wege und Strassen sind Einfrie­ dungen und Hecken auf 1,2 m Höhe zu begrenzen. h) Auf den Parzellen westlich der Strasse «Im Wenkenberg» sind gegen die Strasse nur ein­ geschossige, gegen die Talseite maximal zweigeschossige Gebäudeteile zulässig. Zwi­ schen eingeschossigen Gebäudeteilen sind 6 m, zwischen zweigeschossigen Gebäudetei­ len 10 m freizuhalten.

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.