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Art. 136

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 41 · Original-PDF

1Dienstbarkeiten, Grundlasten, Vormerkungen und Anmerkungen können aufgehoben oder auf die neuen Grundstücke übertragen und geändert werden.

2Grundpfandrechte sind nach Art. 802–804 des Zivilgesetzbuches zu übertragen oder abzulösen. V.4. Massgebliche Werte

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.