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Art. 112

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 33 · Original-PDF

1Planfestsetzungsbeschlüsse sind zu publizieren.

2Wer Eigentum an Grundstücken hat, die nach den Planentwürfen in Anspruch genommen oder anders nutzbar werden sollten, wird durch eine schriftliche Mitteilung auf die Planfestsetzung auf­ merksam gemacht. Die Zustellung der Mitteilung muss nicht nachgewiesen werden.

3Einspracheentscheide sind durch Zustellung zu eröffnen. Die Verordnung kann bei Masseneinspra­ chen und für andere besondere Fälle andere Arten der Eröffnung vorsehen. 33 Bau- und Planungsgesetz 730.100 C.V. Rekurs

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.