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Art. 111

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 33 · Original-PDF

1Die planende Behörde prüft die Einsprachen und Anregungen und ändert die Entwürfe allenfalls ab. Sie unterrichtet die für die Antragstellung oder die Planfestsetzung zuständige Behörde über das Er­ gebnis und beantragt ihr die nötigen Entscheide.

2Wesentlich geänderte Planentwürfe sind erneut aufzulegen. Einsprache kann erheben, wer von den Änderungen berührt wird. C.IV. Eröffnung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.