← BZO Riehen · Inhaltsverzeichnis
Art. 107
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF
1Kanton und Gemeinden stimmen ihre Planungen aufeinander ab.
2Kanton und Gemeinden suchen die Zusammenarbeit mit dem Bund und mit den Planungsträgern be nachbarter Gebiete.
3Gemeinsame Nutzungspläne können nur gemeinsam aufgehoben oder angepasst werden. Die Bin dung kann durch Vereinbarung auf Teile beschränkt werden. 6.C. Planungsverfahren 6.C.I. Vorprüfung
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.