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Art. 105

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 32 · Original-PDF

1Soweit nicht der Regierungsrat oder der Gemeinderat zuständig ist, beschliesst der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament über a) Zonenpläne; b) Bebauungspläne;

c)* Baugrenzen;

d)* Spezielle Nutzungsvorschriften auf Zonen für Freiraumnutzungen.

2Der Grosse Rat, die Gemeindeversammlung und das Gemeindeparlament können Teile ihrer Pla­ nungskompetenzen dem Regierungsrat oder dem Gemeinderat delegieren. 3.B.4. Exekutive § 106 *

1Der Regierungsrat oder der Gemeinderat beschliesst über a) Strassen-, Weg- und Baulinien; b) Baugrenzen an Strassen und Wegen; c) Leitungspläne; d) von den Nutzungsberechtigten einstimmig beantragte Änderungen von Zonenplänen, durch die das Baugebiet nicht vergrössert wird und gegen die keine zulässigen Einspra­ chen erhoben werden; e) Bebauungspläne, die weniger als 4000 m2 Grundstücksfläche umfassen und das von die­ sem Gesetz festgelegte Mass der baulichen Nutzung nicht vergrössern; f) Ergänzungen und Änderungen von Bebauungsplänen des Grossen Rates, der Gemeinde­ versammlung oder des Gemeindeparlaments, für die er sachlich zuständig ist und die dem Sinn und dem Zweck der Festlegungen des Grossen Rates, der Gemeindeversammlung oder des Gemeindeparlaments nicht widersprechen; g) Gewässerschutzbereiche, Grundwasserschutzzonen und Grundwasserschutzareale.

2Die Festsetzung von mehr als 20 m auseinanderliegenden Strassenlinien ist nur mit Ermächtigung der Legislative zulässig. Dies gilt nicht, wenn der Abstand herabgesetzt wird. 3.B.5. Planungskoordination

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.