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Art. 102

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 31 · Original-PDF

1Nutzungspläne können sich überlagernde Nutzungen derselben Fläche vorsehen.

2Wird eine solche Fläche enteignet, können die Enteigneten bis zum Abschluss des Verfahrens verlan­ gen, dass ihnen die zur Erreichung des Zwecks entbehrlichen Rechte zurückübertragen werden. Vor­ behalten bleibt die Ausdehnung der Enteignung. 3.B. Zuständigkeiten 3.B.1. Gemeinden

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.