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Art. 103

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 31 · Original-PDF

1Die Ortsplanung ist Sache der Gemeinden. Für die Einwohnergemeinde Basel handelt der Kanton.

2Die Gemeinden sind verpflichtet, die erforderlichen Zonen- und Erschliessungspläne festzusetzen.

3Sie können weitere Nutzungspläne festsetzen. 3.B.2. Kanton

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.