Art. 98
BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 30 · Original-PDF
1Der Erschliessungsplan muss auf den zu erwartenden Gebrauch der Strasse oder des Weges abge stimmt sein.
2Der Baulinienabstand muss mindestens 12 m betragen. Ist die Strasse nur einseitig bebaubar, beträgt der Mindestabstand zur gegenüberliegenden Strassenlinie 7 m.
3Wenn keine überwiegenden Interessen entgegenstehen, müssen Strassen und Wege mit Fussgänger verkehr behindertengerecht projektiert werden. 3.A.II.2. Baugrenzen * § 99 *
1Baugrenzen bezeichnen a) den kleinsten zulässigen Abstand der Gebäude von anderen Bauten und Anlagen oder Flächen mit anderer Nutzung, b) Flächen, die nicht überbaut werden dürfen.
2Baugrenzen gehen den Abstandsvorschriften vor.
3Wenn in den Nutzungsplänen nichts anderes bestimmt ist, gelten Baugrenzen nur für oberirdische Gebäude und Gebäudeteile. Sie dürfen durch Dachvorsprünge, Fallrohre, Fensterläden, Fenstergitter, Gesimse und andere Bauteile überschritten werden, die ausschliesslich der Ausstattung oder Verzie rung der Fassaden dienen. 3.A.III. Leitungspläne § 100 * … 3.A.IV. Bebauungspläne
Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.