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Art. 93

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 28 · Original-PDF

1Die in diesem Gesetz umschriebenen Planungsaufgaben sind nach den vom Bund festgelegten Grundsätzen der Raumplanung zu erfüllen.

2Insbesondere haben sich alle Planungen und die Projektierung öffentlicher Bauten und Anlagen nach den Zielen und den Planungsgrundsätzen des Bundesgesetzes über die Raumplanung zu richten. § 93a * Agglomerationsprogramm

1Der Kanton erarbeitet ein Agglomerationsprogramm.

2Er kann sich dazu mit anderen Kantonen zusammenschliessen oder sich an privat- oder öffentlichrechtlichen Organisationen beteiligen oder solche gründen, die ein Agglomerationsprogramm erarbei­ ten.

3Das Agglomerationsprogramm wird vom Regierungsrat beschlossen. 28 Bau- und Planungsgesetz 730.100 6.2. Abschnitt: Richtplanung

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.