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Art. 9

BZO Bau- und Planungsgesetz BS · S. 4 · Original-PDF

1Wenn sich aus den Bauvorschriften keine Einschränkungen ergeben, darf das zulässige Mass an bau­ licher Nutzung frei auf dem Grundstück verteilt werden.

2Das zulässige Mass an baulicher Nutzung darf auf andere Grundstücke desselben Baublocks verla­ gert werden, wenn damit eine den Planungsgrundsätzen besser entsprechende Bebauung ermöglicht wird.

3Nutzungsverlagerungen auf andere Grundstücke sind als Dienstbarkeiten im Grundbuch einzutragen. Die Dienstbarkeiten dürfen ohne Zustimmung der Baubewilligungsbehörde weder geändert noch auf­ gehoben werden. Dies ist im Grundbuch anzumerken. 2. Geschosszahl

a)Vollgeschosse

Original-Wortlaut, automatisch extrahiert und typografisch neu gesetzt. Massgeblich ist die amtliche Publikation der Gemeinde. Assistenzdaten, keine Rechtsauskunft.